- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 49/2003
- Hessen: Beitragsordnung ...
Pharmazeutisches Recht
Hessen: Beitragsordnung der Landesapothekerkammer
genehmigt durch Erlass des Hessischen Sozialministeriums am 2. Dezember 2002,
veröffentlicht in der PZ Nr. 50/2002, S. 4918 ff. und DAZ Nr. 50/2002, S. 6187 ff.,
zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 12. November 2003, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 26. November 2003.
1. § 2 Abs. 3 der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen wird wie folgt geändert: "Die Beitragspflicht entsteht mit der Kammermitgliedschaft. Die Beiträge werden monatsweise berechnet. Angefangene Monate werden als volle Monate gerechnet." § 9 S. 1 der Beitragsordnung wird wie folgt geändert. "Scheidet ein Mitglied aus der Kammer aus, so endet mit dem Ende des laufenden Monats die Beitragspflicht."
2. § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung wird wie folgt gefasst: "Inhaber öffentlicher Apotheken (Eigentümer, soweit die Apotheke nicht verpachtet ist, Pächter und Verwalter) zahlen Beiträge, die entsprechend dem Jahresumsatz der Apotheke bzw. der Apotheken gestaffelt sind. Maßgebend für die Einstufung ist der Gesamtumsatz (ohne Umsatzsteuer) des Vorvorjahres. Inhabern von Filialapotheken oder Zweigapotheken wird der Umsatz der Filialapotheke oder der Zweigapotheke zugerechnet, sofern sich die Hauptapotheke in Hessen befindet. Die Höhe des Beitrags bestimmt sich nach der Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen."
3. § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung wird wie folgt geändert: "(2) Der beitragspflichtige Inhaber hat durch eine Erklärung die Höhe des im Bezugsjahr erzielten Umsatzes nachzuweisen. Für die Erklärung reicht die Angabe einer Umsatzgruppe aus. Der Erklärung ist eine schriftliche Bestätigung durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe gemäß Formblatt der Landesapothekerkammer Hessen beizufügen. Die Erklärung ist innerhalb der im Anschreiben gesetzten Frist einzureichen. In Ausnahmefällen versichern beitragspflichtige Inhaber ihren Umsatz richtig und vollständig nach bestem Wissen gemäß Formblatt der Landesapothekerkammer Hessen. Wird keine Erklärung abgegeben, ist der Beitragspflichtige nach der höchsten Beitragsgruppe zu veranlagen."
4. In § 3 Abs. 6 der Beitragsordnung wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: "Entsprechendes gilt bei Inhabern, die eine Apotheke als Filialapotheke übernommen haben."
5. In § 3 Abs. 9 der Beitragsordnung wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: "Entsprechendes gilt bei der Neuerrichtung einer Apotheke als Filialapotheke."
6. In § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: "Für verantwortliche Apothekerinnen und Apotheker von Filialapotheken beträgt der Beitrag 50,– Euro im Quartal."
7. Die Beitragstabelle als Anlage zur Beitragsordnung wird wie folgt geändert:
Beitragstabelle zur Beitragsordnung der Landesapothekerkammer Hessen, Körperschaft des öffentlichen Rechts
Beitrag pro Jahr
Gruppe 1 bis 500 000 Euro/ 300,– Euro Gruppe 2 über 500 000 – 600 000 Euro/ 400,– Euro Gruppe 3 über 600 000 – 700 000 Euro/ 500,– Euro Gruppe 4 über 700 000 – 800 000 Euro/ 600,– Euro Gruppe 5 über 800 000 – 900 000 Euro/ 700,– Euro Gruppe 6 über 900 000 – 1 Mio. Euro/ 800,– Euro Gruppe 7 über 1 – 1,1 Mio. Euro/ 900,– Euro Gruppe 8 über 1,1 – 1,3 Mio. Euro/ 1 100,– Euro Gruppe 9 über 1,3 – 1,5 Mio. Euro/ 1 300,– Euro Gruppe 10 über 1,5 – 2 Mio. Euro/ 1 800,– Euro Gruppe 11 über 2 – 2,5 Mio. Euro/ 2 300,– Euro Gruppe 12 über 2,5 – 3 Mio. Euro/ 2 800,– Euro Gruppe 13 über 3 – 3,5 Mio. Euro/ 3 300,– Euro Gruppe 14 über 3,5 – 4 Mio. Euro/ 3 800,– Euro Gruppe 15 über 4 – 4,5 Mio. Euro/ 4 300,– Euro Gruppe 16 über 4,5 – 5 Mio. Euro/ 4 800,– Euro Gruppe 17 über 5 – 5,5 Mio. Euro/ 5 300,– Euro Gruppe 18 über 5,5 – 6 Mio. Euro/ 5 800,– Euro Gruppe 19 über 6 – 6,5 Mio. Euro/ 6 300,– Euro Gruppe 20 über 6,5 Mio. Euro/ 6 800,– Euro
Die Änderungen treten am 1. Januar 2004 in Kraft.
Ausgefertigt:
Frankfurt am Main, den 1. Dezember 2003
Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Dr. Gabriele Bojunga, Präsidentin
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.