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Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung: Wie es mit aut idem und Importen
Aut-idem-Regelung übersichtlicher
Verordnet ein Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung oder hat er die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen, sind die Apotheken bei der Abgabe verordneter Arzneimittel in diesen Fällen zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet (§ 129 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. des GMG). Der neue Rahmenvertrag konkretisiert diese gesetzliche Aut-idem-Regelung und sieht folgende ergänzende Regelungen vor:
- Für den Fall, dass der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet, müssen die Apotheken unter den in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer Taxe) geführten Fertigarzneimitteln eines der drei preisgünstigsten Fertigarzneimittel abgeben.
- Für den Fall, dass der verordnende Arzt ein bestimmtes Fertigarzneimittel verordnet und die Ersetzung des Fertigarzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat, müssen die Apotheken entweder das verordnete Arzneimittel oder aber unter den in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer Taxe) geführten Fertigarzneimitteln eines der beiden preisgünstigsten Fertigarzneimittel abgeben.
Importe: mindestens 15% oder 15 Euro günstiger
Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte zur Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln verpflichtet, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis mindestens 15% oder mindestens 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels (§ 129 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.d.F. des GMG).
Der neue Rahmenvertrag stellt zunächst klar, dass nur diejenigen Importarzneimittel, die diesen gesetzlichen Preisabstand haben, im Rahmen der Importregelung abgabefähig sind, d. h., Importarzneimittel mit einem geringeren Preisabstand finden keine Berücksichtigung. Bezogen auf diesen abgabefähigen Importmarkt sollen durch die Abgabe von Importarzneimitteln Wirtschaftlichkeitsreserven in Höhe von 10% (ca. 100 Mio. Euro jährlich) erzielt werden.
Die Importquote (prozentualer Umsatzanteil abgegebener importierter Arzneimittel am Fertigarzneimittel Umsatz der Apotheke mit der kostenpflichtigen Krankenkasse) beträgt ab dem 1. Februar 2004 5% - bis zum 1. Februar 2004 verbleibt es also bei der 7%igen Importquote des alten Rahmenvertrages.
Weitere bis zuletzt kontrovers diskutierte Fragen betrafen vor allem das Abrechnungsprocedere zwischen den Apotheken und den Krankenkassen.
Die Einigung über den Rahmenvertrag, der zum 1. Januar 2004 in Kraft treten soll, bedarf noch der Zustimmung der GKV-Spitzenverbände und der Mitgliederversammlung des DAV, die am 18. Dezember 2003 stattfinden wird. Wird die endgültige Zustimmung verweigert, kommt der Rahmenvertrag durch eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 129 Abs. 8 SGB, dann erst zum 1 . Februar 2004 zustande.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die GKV Spitzenverbände haben sich am 5. Dezember auf einen Rahmenvertrag für die Arzneimittelversorgung nach § 129 SGB V geeinigt. Wie aus einer Mitteilung des Bundesverbands der Arzneimittel-Hersteller hervorgeht, löst dieser neue Rahmenvertrag den zum Jahresende nach Kündigung auslaufenden Vertrag ab. Der Vertrag sei erst nach langen kontroversen Diskussionen zwischen den Vertragsparteien zustande gekommen, heißt es.
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