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- DAZ 6/2003
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Die Seite 3
Das Beitragssatzsicherungsgesetz beschert den Apotheken gewaltige, überproportionale Umsatz- und Ertragsverluste. Die Apotheken müssen nicht nur die Erhöhung der von ihnen gesetzlich geforderten Zwangsrabatte tragen, sondern auch den eigentlich vom Großhandel abverlangten Zwangsrabatt von drei Prozent. Der nämlich sieht sich nicht in der Lage, diesen Rabatt selbst zu tragen, er kürzt seinen Kunden, den Apotheken, den bisher gewährten Rabatt - mit den für die Apotheken entsprechenden Folgen.
Wie aus einem Konzeptpapier des Bundesgesundheitsministeriums vom Oktober 2002 hervorgeht, rechnete man von Anfang mit dieser zusätzlichen Belastung für die Apotheken. Aber die Abgeordneten wurden darüber im Unklaren gelassen. Als das Papier auch den Abgeordneten bekannt wurde, fühlten sie sich von der Regierung getäuscht und richteten offizielle Anfragen an das Bundesgesundheitsministerium.
Die Antwort liegt nun vor - es ist, gelinde gesagt ein Eiertanz, der hier vollführt wird. Sichtlich ist es der Regierung äußerst peinlich, dass mittlerweile ans Tageslicht kam, wie sie ihre Abgeordneten - ich unterstelle - bewusst desinformiert hat. Es seien, so heißt es in der Antwort des Bundesgesundheitsministeriums, "entsprechende Überlegungen und finanzielle Schätzungen auch bei der Vorbereitung des Gesetzes in einer frühen Phase im zuständigen Ministerium aufbereitet und dokumentiert worden. Sie sind jedoch wegen der als notwendig erachteten Lastenteilung nicht Grundlage des Gesetzes geworden."
Und weiter heißt es in der Antwort: "Das Beitragssatzsicherungsgesetz ist ausdrücklich nicht darauf angelegt, dass die Apotheken über die Erhöhung des Rabatts nach § 130 SBG V hinaus die Belastungen aus dem Großhandelsabschlag tragen. Der Großhandel ist verpflichtet worden, den Großhandelsabschlag in Höhe von 3% auf die Apothekenabgabepreise bereits bei Lieferung der Arzneimittel an die Apotheken zu gewähren ...".
Die Realität sieht anders aus. Angesichts der zahlreichen Briefe, Faxe und Mails, die mittlerweile aus Apothekerkreisen, aber auch von Abgeordneten im Bundesgesundheitsministerium eingegangen sein dürften, aus denen hervorgeht, dass der Großhandel sehr wohl die 3% an die Apotheken weitergibt, weil er gar nicht anders kann, wenn er nicht insolvent werden will, liest sich diese Antwort heuchlerisch und weltfremd. Leben die Staatssekretäre im Ministerium im Wolkenkuckucksheim?
Es liegen mittlerweile Stellungnahmen und Schreiben von Großhandlungen vor, die den Apotheken mitteilen, dass sie den Zwangsrabatt an die Apotheken weitergeben müssen. Nimmt man in Berlin die Realität nicht mehr zur Kenntnis? Ich wünschte, es fänden jetzt noch mehr Landtagswahlen statt, in denen die Bevölkerung dieser rot-grünen Regierung einen ordentlichen Denkzettel wie in Hessen und Niedersachsen verpassen würde, damit endlich einmal das Umdenken in Richtung Realität und nicht in Richtung Ideologie stattfindet.
Bei allen Belastungen durch das neue Gesetz und den daraus entstehenden Querelen - es gibt Neuerungen in der Apothekenlandschaft, die Chancen auftun, zum Beispiel der neue § 12 a des Apothekengesetzes, der die Heimversorgung durch Apotheken auf vertragliche Füße stellt. § 12 a tritt am 28. August 2003 in Kraft, also ein Jahr nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen des Änderungsgesetzes. Die Beteiligten, Apotheken sowie Alten- und Pflegeheime, sollten genügend Zeit zur Umstellung und Anpassung haben.
Heimträger und versorgende Apotheke sind nun verpflichtet, einen Versorgungsvertrag zu schließen. Unser Beitrag in dieser Ausgabe führt kommentierend in diesen neuen Paragraphen ein. Die Apotheken, die heute schon ein Heim versorgen, werden sich natürlich bemühen, auch weiterhin Vertragspartner des Heims zu sein. Aber deswegen müssen Apotheken, die neu in die Heimversorgung einsteigen wollen, nicht verzagen. Ein Heim kann z. B. seinen bisherigen Versorger wechseln wollen und ein Heim kann sich von mehreren Apotheken versorgen lassen. Es gibt also Chancen, in die Heimversorgung einzusteigen, wobei damit auch Verpflichtungen verbunden sind. Welche, das erfahren Sie ebenfalls in unserem Beitrag, der auch die noch offenen Fragen der Heimversorgung anspricht, z. B. ob das "Stellen" und Verblistern sinnvoll ist und gefordert bzw. angeboten werden sollte.
Und: Werbung für neue Vertragsabschlüsse ist legitim, solange sie nicht "marktschreierisch" und übertrieben ist. Mit anderen Worten: Sie dürfen sich an Heimträger wenden, sich als Versorgungsapotheke für das Heim anbieten und auf Vorzüge Ihrer Apotheke aufmerksam machen. Ein Formular für einen Heimversorgungs- und Betreuungsvertrag ist z. B. im Deutschen Apotheker Verlag erschienen, herausgegeben wird es vom Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker (BVKA), dem früheren Bundesverband der krankenhausversorgenden Apotheker, der sich in Anbetracht der neuen Gesetzeslage diesen neuen Namen gegeben hat und sich damit auch für die heimversorgenden Apotheker öffnet.
Peter Ditzel
Vom Eiertanz und von neuen Chancen im Heim
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