Pharmazeutisches Recht

Hessen: Pharmaziepraktikanten in Krankenhausapotheken

Richtlinie der Landesapothekerkammer Hessen für die Förderung der Ausbildung von Pharmaziepraktikanten in Krankenhausapotheken

beschlossen vom Vorstand der Landesapothekerkammer Hessen am 22. Januar 2003, veröffentlicht in der PZ Nr. 6/2003.

§ 1

Zweck

Die Landesapothekerkammer Hessen fördert die Ausbildung des pharmazeutischen Nachwuchs und unterstützt die frühzeitige Zusammenarbeit von Ärzten und Apothekern in Krankenhäusern. Ziel dieser Richtlinie ist es, Krankenhäuser bei der Aufbringung der Personalkosten zu unterstützen, die bei der Ausbildung von Pharmaziepraktikanten in Krankenhaus-Apotheken entstehen.

§ 2

Förderungsempfänger Förderungsempfänger sind Krankenhäuser, die eine Krankenhausapotheke im Sinne von § 14 Abs. 1 des Apothekengesetzes betreiben.

§ 3

Voraussetzungen (1) Die Entscheidung über die Bewilligung der Förderung trifft der Vorstand der Landesapothekerkammer Hessen. Er kann die Förderung zuvor ausschreiben. (2) Die Landesapothekerkammer Hessen fördert kleinere Krankenhäuser, die eine Krankenhausapotheke im Sinne von § 14 Abs. 1 des Apothekengesetzes betreiben, aber die Ausbildung eines Pharmaziepraktikanten aus eigenen Mitteln nicht leisten können. (3) Die Landesapothekerkammer Hessen bewilligt die Förderung, wenn das Krankenhaus eine Kopie des Ausbildungsvertrages mit dem zu fördernden Pharmaziepraktikanten bei der Landesapothekerkammer Hessen eingereicht hat. (4) Der Antrag auf Förderung ist spätestens zwei Monate vor Ausbildungsbeginn bei der Landesapothekerkammer Hessen schriftlich einzureichen. (5) Die Landesapothekerkammer Hessen kann die Bewilligung der Förderung ablehnen, wenn dringende Gründe dafür sprechen. (6) Der Förderungsempfänger berichtet der Landesapothekerkammer Hessen auf Anforderung über die Ergebnisse der Fördermaßnahme.

§ 4

Höhe der Förderung Über die Höhe der monatlichen Förderung entscheidet der Vorstand.

§ 5

Dauer der Förderung Die Förderung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten.

§ 6

In-Kraft-Treten Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Diese Richtlinie wurde vom Vorstand der Landesapothekerkammer Hessen am 22. 1. 2003 beschlossen und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Ausgefertigt: Frankfurt am Main, 27. Januar 2003

Landesapothekerkammer Hessen K.d.ö.R. Dr. Gabriele Bojunga - Präsidentin -

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