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Wettbewerbsrecht: OLG Hamm: DocMorris darf Arzneimittelpreise unterbieten
Ein Apotheker aus dem Münsterland hatte der holländischen Internetapotheke DocMorris wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen und Unterlassungsklage erhoben. Er rügte, dass DocMorris Arzneimittel teilweise deutlich preisgünstiger anbiete als deutsche Apotheken dies wegen der gesetzlichen Festpreise könnten. Der vierte Zivilsenat des OLG Hamm wies die Klage jedoch ab.
In Holland gilt holländisches Niveau
Zwar stellte das OLG fest, dass die Arzneimittelpreise von DocMorris tatsächlich um durchschnittlich 15 Prozent unter denen der deutschen Arzneimittelpreisverordnung liegen, in Einzelfällen macht die Preisdifferenz sogar bis zu 60 Prozent aus. Sie entsprechen damit jedoch dem holländischen Preisniveau, so das Gericht. Denn das niederländische Recht bestimmt für Arzneimittelpreise ausschließlich eine Höchstgrenze, nicht jedoch - wie in Deutschland - Festpreise. Deutsche Apotheken sind hingegen an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden, jedenfalls soweit verschreibungspflichtige Arzneimittel betroffen sind.
Gesetzeslücke bringt Wettbewerbsvorteil
Einen Wettbewerbsverstoß konnte das OLG hier dementsprechend nicht erkennen. Denn ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb setze voraus, dass die holländische Internetapotheke gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt, erklärten die Richter. Dies sei aber nicht der Fall, weil der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung für einen grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Arzneimitteln getroffen habe. Und das, obwohl ihm bereits bei Verabschiedung des GKV-Modernisierungsgesetzes im Jahre 2003 die Problematik des verbilligten Arzneimittelbezugs aus dem Ausland bekannt gewesen sei.
Auch Zuzahlungsverzicht rechtens
Ebenfalls nicht zu beanstanden sei es, dass DocMorris Arzneimittel an Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenkassen abgebe, ohne die in der Bundesrepublik gesetzlich bestimmte Zuzahlung zu erheben. Die sozialrechtlichen Zuzahlungsregelungen nach § 31 Abs. 3, 43 b SGB V hätten keinen wettbewerbsschützenden Charakter. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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