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Rahmenvertrag: Schiedsstellensitzung verschoben
Wegen dieser Verschiebung erscheint es nunmehr ausgeschlossen, so der Pharmaverband, dass – wie zunächst von den Vertragspartnern angenommen – der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zum 1. April 2004 in Kraft treten kann. Damit stelle sich aber auch die Frage, wie vor allem die Verpflichtung des Apothekers zur Aut-idem-Substitution und zur Abgabe von Importarzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB V) in der "vertragslosen" Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages gehandhabt werden soll.
Zunächst bestimmt § 4 Abs. 7 des alten Rahmenvertrages, dass auch für die "vertragslose" Zeit für die Abgabe importierter Arzneimittel die Importquote von 7% bis zum Inkrafttreten einer Folgevereinbarung gilt. Auch habe das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) im Aut-idem-Erfahrungsbericht vom Dezember 2003 die Auffassung des BAH bestätigt, dass bis zum Inkrafttreten der an das untere Preisdrittel angepassten Festbeträge die bisherigen Aut-idem-Regelungen einschließlich der Preisoberlinien sowie die Bestimmungen der Fünfer-Regelung weiter gelten.
Damit sei aber gleichwohl noch nicht die gesetzliche Verpflichtung der Apotheker zur Aut-idem-Substitution bzw. zur Abgabe von Importarzneimitteln geklärt, weil beide Verpflichtungen "nach Maßgabe des Rahmenvertrages" konkretisiert werden sollten.
Insofern hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 18. September 2003 (Az.: L 5 KR 124/02) – noch zur Rechtslage vor dem GMG – festgestellt, dass eine Abgabeverpflichtung der Apotheker nur bei Vorliegen eines Rahmenvertrages besteht. Nach Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz steht die Abgabeverpflichtung der Apotheken unter dem ausdrücklichen Vorbehalt "nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Abs. 2".
Dies bedeute, so der BAH, dass hinsichtlich der Abgabeverpflichtung die Parteien des Rahmenvertrages den Inhalt der Verpflichtung selbst noch festzulegen hätten. Allein aus den Regelungen in § 129 Abs. 1 SGB V resultierten keine Abgabeverpflichtungen der Apotheker in jedem Einzelfall.
Daraus zieht das LSG Rheinland-Pfalz – bezogen auf die damalige Rechtslage – den Schluss, dass es für die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages hinsichtlich der Abgabeverpflichtung der Apotheker bei der Anwendbarkeit der Regelungen des alten Rahmenvertrages verbleibt.
Übertragen auf die jetzige Rechtssituation nach dem GMG bedeute das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz nach Auffassung des BAH, dass die Apotheken bis zum Inkrafttreten eines neuen Rahmenvertrages nicht in jedem Einzelfall zur Aut-idem-Substitution – die ohnehin bedingt, dass die Substitutionsvoraussetzungen vorliegen – und zur Abgabe von Importarzneimitteln verpflichtet sind.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Aut-idem-Substitution sei zudem anzumerken, dass mit dem zum 1. April 2004 geplanten Inkrafttreten der neuen Festbeträge im unteren Preisdrittel für Arzneimittel der Stufe 1 alle bisherigen Aut-idem-Preisoberlinien sowie die Bestimmungen der Fünfer-Regelung außer Kraft träten und zwar auch für diejenigen Wirkstoffe, für die es noch keine in das untere Preisdrittel abgesenkten Festbeträge gebe.
Insofern fehle es den Apotheken am 1. April 2004 an jeglicher Vorgabe und Definition von Preisgünstigkeit, so dass schon unter diesem Aspekt die Aut-idem-Substitution von den Apotheken praktisch nicht umgesetzt werden könne. Es bleibe abzuwarten, so der Pharmaverband BAH, wie das Bundesgesundheitsministerium auf die Situation in der "vertragslosen" Zeit reagiert.
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