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- DAZ 11/2004
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Rechtsprechung aktuell
Apothekenbesichtigung: Der Pharmazierat darf unangemeldet kommen
Der klagende Apotheker hatte vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit dem Ziel, festzustellen, dass die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt war, seine Apotheke unangemeldet besichtigen zu lassen. Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, das AMG gestatte die Überprüfung: Sowohl der Gesetzeszweck als auch die einschlägigen Verwaltungsvorschriften rechtfertigten die Ermessensentscheidung der beklagten Behörde, die Überprüfung ohne vorherige Anmeldung vorzunehmen.
An der Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hatte der im Berufungsverfahren angerufene VGH keine ernstlichen Zweifel. Genau diese – oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – sind jedoch notwendig für die Zulässigkeit einer Berufung. Der Senat lehnte daher den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Rechtsgrundlage für Apothekenbesichtigungen
}§ 64 AMG regelt die Durchführung der Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, in denen Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden. Die Überwachung erfolgt durch die zuständige Behörde. Diese hat sich nach § 64 Abs. 3 AMG davon zu überzeugen, dass die Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens und über das Apothekenwesen beachtet werden.
Sie hat in der Regel alle zwei Jahre Besichtigungen vorzunehmen und Arzneimittelproben amtlich zu untersuchen. Nach § 64 Abs. 4 Nr. 1 AMG können die mit der Überwachung beauftragten Personen unter anderem die Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten – das Grundrecht des Art. 13 Grundgesetz (GG) auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt Weiteres
Wie genau die Besichtigungen zu erfolgen haben, schreibt das Gesetz darüber hinaus nicht fest. Insofern steht der Behörde ein gewisser Handlungsspielraum zu. Allerdings finden sich nähere Hinweise über die Art und Weise der Besichtigung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes (AMGVwV).
Diese Verwaltungsvorschrift wurde auf Grundlage des § 82 AMG erlassen. § 3 Abs. 2 S. 3 AMGVwV besagt, dass Häufigkeit, Art und Dauer der Besichtigungen der Art der Arzneimittel und des Betriebes sowie den sonstigen Umständen des Einzelfalls anzupassen sind. In § 3 Abs. 3 AMGVwV heißt es ausdrücklich: "Die Besichtigung ist während der Geschäftszeit und in der Regel unangemeldet durchzuführen".
Unangemeldete Besichtigung entspricht dem gesetzgeberischen Willen
Verwaltungsvorschriften sollen – von der Rechtsprechung anerkannt – eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) schaffen und sind daher, soweit kein besonderer Einzelfall vorliegt, bindend für die Behörde. Die somit das Ermessen der Behörde regelnde AMGVwV steht dem VGH zufolge mit dem Sinn und Zweck des § 64 AMG im Einklang:
Die Überwachung der Betriebe nach dieser Vorschrift habe vorbeugenden Charakter. Vorrangiges Ziel sei, zu überprüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Werden Mängel festgestellt, muss die Behörde Anordnungen treffen, um diese abzustellen. Ziel aller dieser Maßnahmen muss dabei die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit sein.
Der VGH folgte den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass eine unangemeldete Besichtigung die größtmögliche Effektivität erreiche. Eine Verwaltungsvorschrift, die ein solches Vorgehen zum Regelfall erkläre – ohne dabei bei wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls eine andere Vorgehensweise zu verbieten – sei nicht zu beanstanden. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers bei Erlass des AMG im Jahre 1961, so der VGH. Damals hieß es, dass Überprüfungen von Apotheken "unvermutet" erfolgen sollen, wenn sie wirksam sein sollen.
Keine Grundrechtsverletzung
Auch die in Art. 13 GG verbürgte Unverletzlichkeit der Wohnung erfordert keine andere Betrachtungsweise, so der Senat. Insbesondere habe sich der Kläger nicht gegen die Besichtigung zu den üblichen Geschäftszeiten schlechthin gewandt, sondern gegen die unangemeldete Besichtigung.
Schon ersteres sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unbedenklich, da im gegebenen Fall alle Voraussetzungen für eine Einschränkung des Grundrechts erfüllt seien. Einen so weitgehenden Schutz, wie ihn der Kläger fordert, vermittle Art. 13 GG nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Verwaltungsrichter konnte der VGH somit nicht ausmachen.
Genauso wenig konnte er feststellen, dass es sich um eine Rechtssache mit "grundsätzlicher Bedeutung" handle, die ebenfalls seine Zulässigkeit der Berufung zur Folge gehabt hätte. Der Kläger muss sich daher auch in Zukunft mit unangemeldeten Besuchen eines Pharmazierats abfinden.
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