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Sozialgericht Köln: Erneute Schlappe für Praxisgebühr-Gegner

BERLIN (ks). Wieder hat ein Gericht die mit der Gesundheitsreform eingeführte Praxisgebühr für rechtmäßig befunden: Wie am 11. März bekannt wurde, stellt die Gebühr nach einem Urteil des Kölner Sozialgerichts keinen Eingriff in die Berufsfreiheit oder in Eigentumsrechte dar (Urteil des Sozialgerichts Köln, Az.: KA 5/04). Geklagt hatte der Vorsitzende des Ärztebundes Medi Deutschland, Werner Baumgärtner.

Baumgärtner, der zugleich Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg ist, wollte mit seiner Klage erreichen, dass künftig die Krankenkassen die Gebühr von zehn Euro pro Quartal von den Patienten kassieren müssen.

Das Sozialgericht urteilte, dass die Praxisgebühr als ein angemessenes und geeignetes Mittel des Gesetzgebers anzusehen sei, das das Patienten-Arzt-Verhältnis nicht störe. Angesichts des übergeordneten Ziels der Finanzierbarkeit der Sozialversicherung sei dieser relativ geringe Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Arztes zu dulden – der organisatorische Aufwand durch die neue Gebühr sei zumutbar.

Der Kläger hatte argumentiert, die Gebühr führe zu Chaos, starkem Mehraufwand und Stress in vielen Praxen. Es dürfe nicht sein, dass Ärzte dafür zusätzliche Kräfte einstellen und bezahlen müssten. Wegen der Bedeutung der Sache hat das Gericht die Sprungrevision beim Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.

Baumgärtner kündigte bereits an, Rechtsmittel einzulegen. Der Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums Klaus Vater begrüßte das Urteil ausdrücklich: "Dies schafft noch einmal Sicherheit und bestätigt unsere Linie".

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