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Schiedsspruch zu aut idem: Auswahl unter den drei Preisgünstigsten
Dieser Schiedsspruch, der sich weitgehend an der Lösung, auf die sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und die GKV-Spitzenverbände bereits am 5. Dezember 2003 grundsätzlich geeinigt hatten, orientiert, sieht folgende Lösung vor:
- Hat der Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet, so stehen die drei preisgünstigsten Arzneimittel zur Auswahl, die der Verordnung entsprechen.
- Hat der Arzt die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen, so stehen das verordnete Arzneimittel und die drei preisgünstigsten Arzneimittel zur Auswahl, die in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie mit dem gleichen Indikationsbereich zugelassen sind und ferner die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen.
Rabattdurchreicheklausel noch strittig
Dieser Schiedsspruch war vor allem aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) notwendig, weil die Aut-idem-Preisoberlinien zum 1. April 2004 außer Kraft treten und dann mangels rahmenvertraglicher Vorgaben die gesetzlich geregelte Aut-idem-Substitutionsverpflichtung von Apotheken nicht umgesetzt werden könnte.
Die durch Schiedsspruch zustande gekommene Substitutionsregelung tritt am 1. April 2004 in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten eines vollständig neu ausgehandelten Rahmenvertrages. Zwischen den Vertragsparteien, dem DAV und den GKV-Spitzenverbänden, ist neben der Importregelung insbesondere noch die sog. Rabattdurchreicheklausel strittig.
Die nächsten Schiedsstellenverhandlungen finden am 5. April 2004 statt.
Ab 1. April darf der Apotheker bei einer Aut-idem-Verordnung unter den drei preisgünstigsten Arzneimitteln auswählen. Wie der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) berichtet, hat die Schiedsstelle für die Arzneimittelversorgung am 17. März 2004 durch einen Schiedsspruch für den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung eine entsprechende Aut-idem-Substitutionsregelung getroffen, die für die Zeit vom 1. April 2004 bis zum Inkrafttreten eines neuen Rahmenvertrages Anwendung findet.
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