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Pharmazeutisches Recht
Europäisches Arzneibuch
Vom 2. März 2004 (aus BAnz. Nr. 54 vom 18. März 2004, Seite 5129) Die Europäische Arzneibuch-Kommission hat am 25. März 2003 beschlossen, dem Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates den 1. April 2004 als Termin für die Übernahme des 7. Nachtrags zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs (Englisch: "European Pharmacopoeia – Supplement 4.7", Französisch: "Pharmacopeé Europeéne – Addendum 4.7") in den Vertragsstaaten zu empfehlen.
Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat am 26. März 2003 mit der Resolution AP-CSP (03) 1 den 1. April 2004 als Termin für die Übernahme des 7. Nachtrags zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des oben genannten Übereinkommens festgelegt.
Es ist vorgesehen, den 7. Nachtrag zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.
Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 7. Nachtrags zur 4. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2004 vorläufig anwendbar. Bonn, den 2. März 2004 113 – 5031 – 11
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Im Auftrag, Dr. Gert Schorn
*) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12. Dezember 2003 (BAnz. S. 25 045) zum Europäischen Arzneibuch, 4. Ausgabe, 6. Nachtrag.
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