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Pharmazeutisches Recht
Beihilfe bei erektiler Dysfunktion
Aus Gem. MBl. Nr. 20 vom 9. März 2004, Seite 380 Bezug:
1. Hinweis 2 zu § 6 Abs. 4 BhV 2. Mein Rundschreiben vom 11. Oktober 2002 – Az: D I 5 – 213 106-2/33 – RdSchr. d. BMI v. 6. 2. 2004 – D I 5 – 213 106-2/33 –
1. Gemäß dem im Bezug genannten Hinweis sind Arzneimittel der bezeichneten Zweckbestimmung (z. B. Viagra, Caverject) nicht beihilfefähig. Zwischenzeitlich liegt die oberstgerichtliche Erkenntnis vor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003, GeschZ. BVerwG 2 C 26.02, betr. Aufwendungen für das Arzneimittel "Viagra").
Die Entscheidung erging zum Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz, nach dessen einschlägigen Bestimmungen (§ 3 und § 4 BVO) die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig sind, die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden entstanden, vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordnet und nicht geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
Diese Voraussetzungen – so das Gericht – seien zu bejahen, wenn die e. D. als Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit aufgetreten sei und somit selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit darstelle. Der generelle Ausschluss der Beihilfefähigkeit von solchen Aufwendungen durch einschränkende Verwaltungsvorschriften sei angesichts der verbindlichen Vorgaben der BVO unzulässig.
2. Diese Erkenntnis greift angesichts derselben verbindlichen Rechtsvorgaben in den Beihilfevorschriften des Bundes (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 BhV in der Fassung vom 11. November 2001 [GMBl S. 919]) auch für das Beihilferecht der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Bundes. Der generelle Ausschluss durch Hinweis 2 zu § 6 Abs. 4 BhV ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 unzulässig und für die Festsetzungsstellen unbeachtlich. Der Hinweis wird hiermit aufgehoben.
3. Vorerst ist die Beihilfefähigkeit von ärztlich verschriebenen Arzneimitteln zur Behandlung der e. D. zu bejahen, wenn die e. D. Folge einer behandlungsbedürftigen Krankheit ist (also insbesondere einer Arteriosklerose, einer Diabetes mellitus, einer ausgedehnten Operation im kleinen Becken [Tumor] oder nach Querschnittslähmung). Diese Aufzählung ist nur beispielhaft und nicht abschließend.
4. Bisher aufgrund des Rundschreibens vom 11. Oktober 2002 ausgesetzte oder ruhende Widerspruchs- und Klageverfahren sollten nunmehr im Sinne der oberstgerichtlichen Erkenntnis erledigt werden. Das Rundschreiben ist somit gegenstandslos geworden.
5. Ob und inwieweit sich nach In-Kraft-Treten der Neuordnung des Bereiches "beihilfefähige Aufwendungen für Arzneimittel" durch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a, aa (betr. vom Bundesausschuss ausgeschlossene verschreibungspflichtige Arzneimittel) und Artikel 2 Abs. 3 BhV in der Fassung der 27. Änderung vom 17. Dezember 2003 (BGMl 2004, S. 277) und die damit einhergehende Bezugnahme auf die nach § 34 Abs. 1 Satz 7 f. SGB V (i. d. F. des Artikels 1 Nr. 22 GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003) ausgeschlossenen einschlägigen Arzneimittel eine andere beihilferechtliche Bewertung ergibt, lässt sich derzeit noch nicht entscheiden. Hierzu werden zeitnah die Hinweise zu den BhV ergänzt.
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