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BAH: Rückwirkende Aufhebung der Verjährung ist Rechtsbruch

BERLIN/BONN (ks). Der Entwurf zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) sieht vor, die Verjährungsfrist für Gebührenansprüche der Zulassungsbehörden für die Nachzulassung von Arzneimitteln rückwirkend aufzuheben. Diese Regelung wird vom Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH) scharf kritisiert.

Die Regelung widerspreche eindeutig dem grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze, teilte der BAH am 2. April in Bonn mit. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin habe in zweiter Instanz – wenn auch noch nicht rechtskräftig – entschieden, dass die Gebührenansprüche der Zulassungsbehörden für die Nachzulassung nach den einschlägigen Regeln des Verwaltungskostengesetzes bereits seit 1994, also seit 10 Jahren verjährt sind (Urteile vom 11. Dezember 2003, Az.: B 11.01 und 5 B 1.02). Durch diese Entscheidung tue sich nach Berechnungen der Bundesregierung für die Finanzierung der Zulassungsbehörden ein Defizit von über 30 Mio. Euro auf. Dies, so der BAH, habe die Bundesregierung dazu veranlasst, in die 12. AMG-Novelle eine Regelung einzubringen, mit der die gerichtlich festgestellte Verjährung rückwirkend aufgehoben wird.

Nach Aussage des Pharmaverbandes hat das OVG Berlin in seiner Entscheidung, unmissverständlich dargelegt, dass bezüglich der von ihm zugrundegelegten Verjährungsregeln des Verwaltungskostengesetzes "keine Auslegungszweifel" bestehen. "Bei allem Respekt – auch haushaltspolitische Zwänge rechtfertigen nicht Verfassungsverstöße, sondern müssen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen", erklärte der BAH in einer Pressemitteilung. Bedauerlich sei dies vor allem, weil die AMG-Novelle ansonsten als eine "überwiegend gelungene Umsetzung der EU-Regelungen zur klinischen Prüfung und Arzneimittelsicherheit bewertet werden kann". Der BAH kündigte an, gegenüber dem Bundesrat nichts unversucht zu lassen, um diese Regelung, die vor allem kleine und mittlere pharmazeutische Unternehmen überproportional belaste, zu verhindern.

Auch der Gesundheitsausschuss des Bundestages – der in seiner Beschlussempfehlung zum AMG vom 31. März für die Aufnahme der Regelung in den Gesetzentwurf gesorgt hat – zitiert in seiner mehr als zweiseitigen Begründung zur Änderung des einschlägigen § 105 b AMG die Entscheidungen des OVG Berlin. Allerdings verweist er auch auf andere Gerichtsentscheidungen, die die Rechtslage als nicht eindeutig oder abweichend beurteilen (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 7. Februar 2001, Az.: 27 L 2726/00; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2001, Az.: 9 B 344/01). Die Änderung, so der Ausschuss in seinem Bericht, sei erforderlich und geboten, um die in diesem Bereich "unerlässliche Rechtsklarheit herbeizuführen". Das prinzipielle Verbot echter Rückwirkung, gelte hier nicht, da die Pharmahersteller kein ausreichendes Vertrauen auf die bestehende, unklare und verworrene Regelung bilden konnten.

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