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Pharmazeutisches Recht
Mecklenburg-Vorpommern: Beitragsordnung
Vom 25. März 2004
Aufgrund § 23 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das durch § 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern am 6. Dezember 2003 folgende Änderung der Beitragsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 1991 (AmtsBl./AAz. 1992 S. 58, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V 4/ 1991 Anhang), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Satzung vom 12. März 2003 (AmtsBl./AAz. S. 640, Mitteilungsblatt der Apothekerkammer M-V März/ April 2003 Anhang), beschlossen:
Artikel 1
1) § 2 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: "(1) Die Inhaber, Pächter und Verwalter der im Bereich der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern liegenden Apotheken werden auf Grundlage der Nettoumsätze ihrer Apotheke einschließlich der Nettoumsätze der Filial- und Zweigapotheken veranlagt. Die Umsätze von Filialapotheken werden unabhängig vom Betriebsort für die Bemessung der Beitragshöhe dem Umsatz der Hauptapotheke zugeordnet."
2) In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Apotheke" eingefügt: "einschließlich der Umsätze der Filialapotheken"
3) In § 2 Abs. 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Apothekenübernahme" eingefügt: "für diese Apotheke"
4) Nummer 1 und 2 der Anlage der Beitragsordnung werden wie folgt neu gefasst: "1. Inhaber und Pächter öffentlicher Apotheken zahlen als Kammerbeitrag ab 2004 0,14% vom Nettoumsatz des vergangenen Jahres. 2. Der Jahresbeitrag für angestellte Apotheker in öffentlichen Apotheken, Krankenhausapotheken und Universitätskrankenhausapotheken beträgt ab 2004 120,– Euro, in Behörden, der Verwaltung, in sonstigen universitären Einrichtungen und der Industrie beträgt der Jahresbeitrag ab 2004 96,– Euro."
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Schwerin, den 6. Dezember 2003 Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern Christel Johanns Präsidentin Dr. Christoph Schümann Vizepräsident
Zustimmung des Sozialministeriums Schwerin, den 10. März 2004 Manfred Ruhberg
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht. Schwerin, den 25. März 2004 Christel Johanns Präsidentin
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