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DAZ aktuell
Bundesländer entscheiden über Einzelimport
Caspers-Merk verwies auf die Bestimmung des Arzneimittelgesetzes (AMG), der zufolge Medikamente, die hier nicht zugelassen sind, nach Deutschland als Einzelimport eingeführt werden dürfen, wenn sie – allgemein – in ihrem Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen und von Apotheken bestellt werden (§ 73 Abs. 3 AMG). Der erforderliche Status im Herkunftsland geht somit nicht aus dem AMG hervor.
Die Entscheidung, ob die Präparate in ihrem Herkunftsland ebenfalls als Arzneimittel auf dem Markt sein müssen oder ob eine allgemeine Verkehrsfähigkeit – zum Beispiel als Nahrungsergänzungsmittel – für den Import nach Deutschland reicht, treffen die einzelnen Bundesländer, da sie das AMG umsetzen, heißt es in der Antwort der Staatssekretärin weiter. Eine verbindliche Antwort könne demnach nur die jeweils zuständige deutsche Landesbehörde geben, sagte Caspers-Merk.
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