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Wegfall der "wettbewerbsrechtlichen Schutzfunktion"

Einer Handwerksinnung steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Apotheker zu, wenn dieser Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen ohne Zulassung abgibt. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst rechtskräftig festgestellt. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2003, Az: I ZR 117/01)

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Apotheker, der in seiner Apotheke ohne Krankenkassenzulassung orthopädische Hilfsmittel, unter anderem Kompressionsstrümpfe und Gehhilfen, vertrieben hatte. Hiergegen wandte sich eine Handwerksinnung für Orthopädietechnik mit einer Unterlassungsklage. Allerdings ohne Erfolg, da der Bundesgerichtshof in dem Verhalten des Apothekers keinen Wettbewerbsverstoß erblickte. Dabei konnte nach Auffassung des erkennenden Senats offen bleiben, ob Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürften. Denn selbst ein Verstoß gegen § 126 SGB V würde keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nach § 1 UWG begründen.

Unterlassungsanspruch nur bei unlauterer Störung des Wettbewerbs

Einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 1 UWG komme nur dann in Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs ausgehe. Anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens sei zu prüfen, ob das beanstandete Verhalten durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens bekomme. Hierzu genügt nach Auffassung der Karlsruher Richter ein Gesetzesverstoß allein nicht, vielmehr muss die verletzte Norm auch eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion haben.

Keine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion

An einer solchen Schutzfunktion fehlt es nach der Entscheidung bei der Bestimmung des § 126 SGB V seit der Neufassung des § 69 SGB V IM GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000. Durch die Neufassung des § 69 SGB V habe der Gesetzgeber die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nämlich (auch soweit sich daraus Rechte Dritter ergeben) ausschließlich sozialversicherungsrechtlich und nicht privatrechtlich geregelt und damit betroffenen Dritten den Rechtsschutz nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) entzogen.

Dies schließt auch Fallgestaltungen ein, in denen durch die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu einer Apotheke nach § 126 SGB V das Verhältnis zweier Leistungserbringer (Apotheke und Sanitätshaus) betroffen sind. Der Bestimmung des § 126 SGB V komme daher heute keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion mehr zu. Andere Leistungserbringer könnten daher aus dem Fehlen einer Krankenkassenzulassung keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche ableiten.

Einer Handwerksinnung steht kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen einen Apotheker zu, wenn dieser Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen ohne Zulassung abgibt. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst rechtskräftig festgestellt. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Oktober 2003, Az: I ZR 117/01) 

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