Pharmazeutisches Recht

Gebührenordnung der LAK

Satzung zur Änderung der Gebührenordnung

Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landesapothekerkammer hat am 16. Mai 2004 folgende Satzung zur Änderung der Gebührenordnung beschlossen. Die Änderung wurde genehmigt mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 27. Mai. 2004 (Az.: 321/8545-115/100/04).

§ 1 Änderung der Gebührenordnung

Die Gebührenordnung vom 31. 5. 1995, geändert am 26. 5. 2000 (PZ v. 6. 7. 2000, S. 2264) und zuletzt geändert am 25. 4. 2001 (PZ v. 31. 5. 2001, S. 1903), wird wie folgt geändert: Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Gebührenordnung) erhält folgende Fassung: "1. Allgemeine Gebühren 1.1 Ausstellung von Zweitfertigungen von Urkunden 15,– Euro Umschreibungen von Urkunden 1.2 Beglaubigungen 10,– Euro 2. Ausbildung zu Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten 2.1 Zwischenprüfung 25,– Euro 2.2 Abschlussprüfung 60,– Euro 2.3 Wiederholungsprüfung keine Gebühr 2.4 Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf Verkürzung der Ausbildungszeit 25,– Euro 2.5 Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung 25,– Euro 2.6 Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse 25,– Euro 3. Weiterbildung für Apotheker 3.1 Verfahren zur Anerkennung einer Gebietsbezeichnung mit Prüfung 150,– Euro 3.2 Verfahren zur Anerkennung einer Teilgebietsbezeichnung mit Prüfung 100,– Euro 3.3 Verfahren zur Anerkennung einer Zusatzbezeichnung 3.3.1 – mit Prüfung 50,– Euro 3.3.2 – ohne Prüfung 25,– Euro 3.4 Die Gebühren ermäßigen sich in den Fällen Nrn. 3.1, 3.2 und 3.3.1 jeweils auf die Hälfte, wenn die Prüfung nicht bestanden wird; bei einer Wiederholungsprüfung entstehen die Gebühren erneut 3.5 Teilnahme an Seminaren im Rahmen 150,– Euro der Weiterbildung pro Tag 3.6 Verfahren zur Zulassung als Weiterbildungsstätte 50,– Euro 4. Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems 4.1 Teilnahme am Einführungsseminar 1000,– Euro 4.2 Zertifizierungsverfahren 1450,– Euro 4.3 Wiederholte Inaugenscheinnahme 500,– Euro 4.4 Rezertifizierungsverfahren 1450,– Euro 4.5 Rücknahme der Zertifizierung 150,– Euro 4.6 Widerruf der Zertifizierung 650,– Euro 4.6.1 Widerruf ohne Inaugenscheinnahme 150,– Euro 4.7 Für die Ablehnung und die Rücknahme eines Antrags auf Zertifizierung oder Rezertifizierung sowie für Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Rahmen der Satzung zur Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken gelten die Art. 8 und 9 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) entsprechend."

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Änderung tritt am 1. 7. 2004 in Kraft. München, den 1. Juni 2004 Johannes M. Metzger, Präsident

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