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DAZ aktuell
Weitere Ausnahmen für Nicotin von Rezeptpflicht
Demnach wird das nichtsteroidale Antiphlogistikum Flurbiprofen künftig mit einer Tageshöchstdosis von 50 Milligramm apothekenpflichtig, wenn es nur kurze Zeit als Lutschtablette genommen wird. In der Begründung zur Verordnung heißt es, Flurbiprofenhaltige Lutschtabletten sind zur kurzzeitigen symptomatischen Behandlung bei schmerzhaften Erkrankungen der Rachenschleimhaut bei Erwachsenen und Kindern ab zwölf Jahren zugelassen. Diese Indikation gehöre klassisch in die Selbstmedikation.
Zwar heile eine akute virale Pharyngitis fast vollständig spontan ab, die symptomatische Therapie mit einem Antiphlogistikum wie Flurbiprofen sei dennoch sinnvoll, da die Patienten häufig unter den Schmerzen litten. Mögliche Risiken wie beispielsweise unerwünschte Wirkungen seien bei dieser Darreichungsform wegen des niedrigen Wirkstoffgehaltes nur gering.
Nicotin-Ersatztherapie
Darüber hinaus listet die Verordnung die Ausnahmen von der Verschreibungspflicht für Nicotin übersichtlicher auf. Die Ausnahmen werden auch noch erweitert, da, wie es heißt, die Risiken des Zigarettenrauchens die einer Nicotin-Ersatztherapie übertreffen. Bei einer Tagesdosis bis zu 64 Milligramm seien beim Nicotin-Ersatz gemessen an anderen rezeptfreien oralen Darreichungsformen wie den Kaugummis keine erhöhten Risiken zu erwarten.
Ohne weitere Unterscheidung der oralen Anwendung in Kaugummi, Sublingualtablette oder mittels Inhalator ist oral genommenes Nicotin ohne Zusatz weiterer Arzneistoffe in einer Menge bis zu zehn Milligramm pro abgeteilter Form und bis zur Tagesdosis von 64 Milligramm künftig verschreibungsfrei. Die Bestimmungen zu den Pflastern bleiben unverändert.
Neues zu Folinsäuresalzen
Darüber hinaus werden die bisher apothekenpflichtigen Salze der Folinsäure, die parenteral gegen Krebs- oder Rheumaerkrankungen eingesetzt werden, ab Juli rezeptpflichtig. Folinate, die als Calcium- oder Natriumsalze existieren, werden angewendet, um die Toxizität von Folsäureantagonisten wie Methotrexat zu senken. Sie werden auch genutzt, um die zytotoxische Aktivität von Fluorouracil (5-FU) zu erhöhen.
Ärzte müssten Folinate zur parenteralen Anwendung individuell dosieren und die Behandlung überwachen, heißt es in der Begründung zur Verordnung weiter. Da es auch ein Risiko von Interaktionen mit Antiepileptika und Folsäureantagonisten (wie Methothrexat, Trimethoprim oder Pyrimethamin) gebe, werden die Folinsäuresalze verschreibungspflichtig.
Aminomethylbenzoesäure rezeptpflichtig
Bei Aminomethylbenzoesäure zur parenteralen Anwendung soll der Arzt künftig die Indikation stellen und die Behandlung kontrollieren, weshalb die Substanz nun verschreibungspflichtig wird. Begründet wird dies mit der antifibrinolytischen Wirkung von Aminomethylbenzoesäure, die das Thromboembolierisiko für Patienten mit Thromboseneigung erhöht.
Beim Antiepileptikum Kaliumbromid, systemisch angewendet, wird die Rezeptpflicht vor allem wegen der Langzeitbehandlungen für nötig gehalten, Mediziner müssten fortwährend Nutzen und Risiken der Therapie abwägen. Wegen der engen therapeutischen Breite soll nur ein Facharzt, der in der Kontrolle der Epilepsie-Behandlung und in der Bromtherapie erfahren ist, den Wirkstoff verordnen.
Darüber hinaus fallen weitere Wirkstoffe in der Vorlage erneut unter die automatische Verschreibungspflicht.
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