- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 29/2004
- Sanacorp: BGH verweist ...
DAZ aktuell
Sanacorp: BGH verweist Entscheidung über Anzag-Aktien an die Vorinstanz zurück
Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme der Anzag-Aktien, die ehemals von der DZ-Bank gehalten wurden, durch die Sanacorp eG. Damit würde die Sanacorp die Aktienmehrheit an der Anzag erlangen. Das Bundeskartellamt hatte die Übernahme untersagt, weil sie zu einer marktbeherrschenden Stellung auf einzelnen Teilmärkten des Pharmagroßhandels führen würde. Doch das OLG Düsseldorf hatte die Untersagungsverfügung aufgehoben. Nun hatte der Bundesgerichtshof über die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts zu entscheiden und hat den Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Dabei ist der BGH weder der Begründung des Bundeskartellamts noch der Interpretation des OLG Düsseldorf gefolgt. Das OLG Düsseldorf hatte die räumliche Abgrenzung der relevanten Teilmärkte durch das Bundeskartellamt für nicht tragfähig gehalten, weil die historisch gewachsenen Niederlassungsgebiete die Wirklichkeit des Marktgeschehens nicht abbilden würden. Der BGH verwarf aber auch den Lösungsweg des OLG Düsseldorf, der die Teilmärkte mit einem Radius von 150 Kilometern um die Niederlassungen abbilden sollte. Dies würde zu konturenlosen Gebieten führen, die weder die Verkehrswege noch die Bevölkerungsdichten abbilden.
Der BGH schloss sich auch nicht der Hilfsbegründung der Vorinstanz an, dass die entstehenden Marktanteile, die regional bis zu 75% erreichen würden, die Mitbewerber nicht an der Verteidigung ihrer Stellung hindern würden. Denn dies entspreche nicht der Zielrichtung der kartellrechtlichen Regelungen. Vielmehr gehe es darum, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen auch den vorstoßenden Wettbewerb eines anderen finanzstarken Anbieters abwehren könne.
Der Vorstandsvorsitzende der Sanacorp, Manfred Renner, hatte noch auf der Vertreterversammlung am 19. Juni in Dresden große Zuversicht hinsichtlich des anstehenden Urteils gezeigt und die Bedeutung für die Zukunft des Unternehmens betont. Reaktionen auf die Entscheidung des BGH, die erst kurz vor Redaktionsschluss dieser Ausgabe bekannt wurde, bleiben abzuwarten.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.