- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 3/2004
- Kündigungsschutz für ...
BVA-Info
Kündigungsschutz für Arbeitnehmer verschlechtert sich
Zweierlei Maß
In der Praxis sieht das dann so aus: Beate M. hat zum Jahresbeginn als PKA von der Zentrumsapotheke in die Holunder-Apotheke gewechselt. Beide sind mit neun bzw. sieben Angestellten (siehe Infokasten) relativ große Betriebe.
Während für Frau M. an ihrem alten Arbeitsplatz das KSchG galt, muss sie nun auf diese weitergehenden Schutzbestimmungen verzichten. Ihre Kolleginnen am neuen Arbeitsplatz behalten aber den bestehenden Kündigungsschutz nach KSchG. Die Folge: zweierlei Maß in einem Betrieb.
Sozialauswahl: Leistungsträger ausgenommen
Änderungen hat es auch bei der Sozialauswahl gegeben, die bei betriebsbedingten Kündigungen beachtet werden muss: Sie wird auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten sowie Schwerbehinderung beschränkt.
So genannte "Leistungsträger" müssen bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt werden. Wie dieser Begriff definiert ist, darüber gibt es im Gesetz keine handfesten Hinweise. Damit können Arbeitgeber relativ willkürlich Mitarbeiter zum "Leistungsträger" erklären. In der Praxis könnte es dadurch zu einer Prozesslawine kommen.
Abfindung statt Klagerecht
Drei weitere Neuregelungen:
- Arbeitnehmer müssen eine Kündigungsklage generell innerhalb von drei Wochen geltend machen – unabhängig vom so genannten "Unwirksamkeitsgrund".
- Bei betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitnehmer künftig entscheiden, ob er eine Abfindung akzeptiert und damit auf eine Klage verzichtet. Dazu muss der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von mindestens 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angeboten haben.
- Bei Unternehmensneugründungen können in den ersten vier Jahren befristete Verträge bis zu vier Jahren ohne sachlichen Befristungsgrund abgeschlossen werden.
- Teilzeit von 20 Stunden und weniger: 1/2 Arbeitskraft,
- Teilzeit über 20 bis 30 Stunden: 2/3 Arbeitskraft,
- Teilzeit über 30 Stunden: 1 Arbeitskraft. Auszubildende, vorübergehend beschäftigte Aushilfskräfte und Kolleginnen im Erziehungsurlaub werden nicht angerechnet, wohl aber die Vertreterinnen der Kolleginnen im Erziehungsurlaub.
Auszubildende werden nicht angerechnet.
BVA-Mitglieder, die unsicher sind, ob für ihre Apotheke das KSchG gilt, können sich an die Rechtsberatung der BVA-Hauptgeschäftsstelle wenden: Hotline 0 40 - 36 38 29.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.