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Umstrittene Kooperation: dm-Gerichtsentscheid vertagt
Die Präsidentin der Apothekerkammer Nordrhein bedauerte, dass am vergangenen Mittwoch noch keine Entscheidung getroffen wurde. Die im Raum stehenden Verstöße gegen apotheken- und arzneimittelrechtliche Vorgaben seien lediglich am Rande zur Sprache gekommen, so Anneliese Menge.
Problem schon gelöst?
Bereits Ende Juni hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Veranlassung der Kammer Nordrhein auf eine einstweilige Unterlassungsverfügung gedrängt, um das Sammeln von Rezepten in dm-Filialen und die Abgabe der Arzneimittel, die die niederländische Versandapotheke schickt, in den Drogeriemärkten rasch zu stoppen.
Am 18. August fragte die Vorsitzende Richterin der 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf nach der Dringlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung und ob nach der Ordnungsverfügung des Gesundheitsamts Düsseldorf noch ein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Wie berichtet, hat das Gesundheitsamt am 11. August ab sofort das Sammeln von Rezepten untersagt. Die Drogeriemärkte haben ihr Angebot nach eigenen Angaben sofort gestoppt.
Nur mündliche Zusage von dm
Ihre Vertreter äußerten, sie wollten sich solange an das Verbot des Gesundheitsamts halten, bis ein Verwaltungsgericht entschieden habe. Diese mündliche Zusage reichte der Wettbewerbszentrale nicht aus, der Streit sei noch nicht rechtskräftig erledigt. Schließlich können die dm-Filialen noch bis zum 12. September Widerspruch gegen das Verbot des Gesundheitsamts einlegen. Erst nach Verstreichen dieser Frist ist die Ordnungsverfügung, die ein hohes Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung vorsieht, rechtskräftig.
Aus diesem Grund sah die Wettbewerbszentrale die nordrheinischen Apotheker nicht hinlänglich geschützt und plädierte weiter für die einstweilige Verfügung gegen die dm-Filialen. Darüber hinaus ging es bei dem Verfahren am 18. August um die Frage, ob das Landgericht Düsseldorf örtlich überhaupt zuständig ist. Die Vertreter von dm argumentierten, es handele sich bei den beteiligten acht Geschäften um unselbstständige Filialen, daher müsse die Klage am Ort des Hauptsitzes in Karlsruhe laufen. Laut Wettbewerbszentrale jedoch handelt es sich um gewerbliche Niederlassungen im Sinn des Wettbewerbsrechts.
Kurzes Wortgefecht
Bei der Verhandlung warf der Rechtsanwalt der Drogeriemarktkette Wolfgang Kuentzle laut Agenturberichten der Apothekerschaft vor, sie versuche mit der Klage lediglich einen Konkurrenten aus dem Markt zu drängen. Die Befürchtung sei, dass ein schlagkräftiges Unternehmen Arzneimittel billiger als eine Apotheke anbieten könne, sagte Kuentzle unter Verweis auf die angeblich gute Logistikleistung der umstrittenen Kooperation. Bis zum Stopp des neuen Angebots sei der "Service" positiv aufgenommen worden, erklärte dm-Geschäftsführerin Petra Schäfer anschließend.
der Wettbewerbszentrale wiederum zitierte die Pressemitteilung des Gesundheitsamts zum Verbot der Aktion, die essentielle Argumente des Berufsstands aufgreift. Beobachter der Verhandlung halten es für wahrscheinlich, dass die 12. Kammer des Landgerichts beim Eilantrag gar nicht in der Sache entscheidet, sondern die Sachfragen in das Hauptsacheverfahren verlagert. Hier wäre eine Entscheidung erst in einem Jahr zu erwarten.
"Klares Signal"
Unterdessen hat der Apothekerverband Westfalen-Lippe das Verbot des Düsseldorfer Gesundheitsamts ausdrücklich begrüßt. "Diese Entscheidung ist ein Signal gegen Versuche, die rechtliche Reichweite des Versandes von apothekenpflichtigen Arzneimitteln zu testen", sagte Dr. Rötger von Dellingshausen, Geschäftsführer des Apothekerverbands, in Münster.
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