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DAZ aktuell
Klarstellung des BMGS: OTC auf Kassenrezept – der Apotheker hat die Prüfpflicht
"Mit Inkrafttreten des GMG zum 1. Januar 2004 ist die Verordnung so genannter OTC-Arzneimittel bis auf die im Gesetz genannten Ausnahmen nicht mehr durch die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gedeckt. In seinem vorstehend bezeichneten Aufsatz geht Herr RA Dr. Gerhard Nitz insbesondere der Frage nach, welche Prüfpflichten sich aus den Änderungen des GMG für Apothekerinnen und Apotheker bei der Belieferung ärztlich verordneter OTC-Arzneimittel ergeben. Aus Sicht des Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bedarf dieser Aufsatz zur Klarstellung folgender Ergänzungen:
Apothekerinnen und Apotheker leisten nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach § 129 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch einen hochwertigen Beitrag zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Der Rahmenvertrag entfaltet Rechtswirkung für öffentliche Apotheken, sofern diese einem Mitgliedsverband einer apothekerlichen Spitzenorganisation angehören (Näheres s. § 129 Abs. 3 Nr. 1 SGB V) bzw. sofern Apotheken diesem Vertrag beitreten. Ist der Rahmenvertrag für eine Apotheke rechtswirksam, so ist es Bestandteil der Mitwirkungspflichten der Apothekerinnen und Apotheker aufgrund der im berufsrechtlichen Rahmen anzunehmenden Fachkenntnis zu prüfen, ob ein auf Muster 16 (Kassenrezept) verordnetes Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen abgegeben werden darf.
Die Apothekerinnen und Apotheker haben hierbei insbesondere die gesetzlichen Verordnungsausschlüsse zu beachten. Beispielhaft zu nennen sind hier die Ausschlüsse unwirtschaftlicher Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel der sog. Negativliste), "Lifestyle-Arzneimittel" oder auch nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel, sofern diese nicht in der Übersicht nach § 34 Abs. 1 SGB V aufgeführt sind und für volljährige Versicherte gesetzlicher Krankenkassen verordnet werden. Bei offensichtlich fehlender Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen dürfen die Apothekerinnen und Apotheker verordnete Arzneimittel – ggf. auch erst nach vorheriger Rücksprache mit dem verordnenden Arzt – nur gegen Barzahlung durch die Patientinnen und Patienten beliefern.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es den Parteien des Vertrages nach § 129 SGB V freisteht, Ausgleichspflichten für Apotheken, die gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, festzulegen. Bezogen auf die von dem Verfasser genannten Verordnungen im "Off-label-Bereich" besteht keine Pflicht zur Prüfung der Leistungspflicht durch die Apothekerinnen und Apotheker. Aus Gründen des Datenschutzes verbieten sich grundsätzlich Angaben zur Indikationsstellung auf ärztlichen Verordnungsblättern."
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