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ADEXA Info
FilialleiterIn: Berufliche Chance mit vielen offenen Fragen
Konfliktfeld Verantwortlichkeit
Zu Beginn stellte Frau Amtsapothekerin Monika Paul aus Köln die gesetzlichen Regelungen für die neue Funktion Filialleiter vor, beginnend mit der im Apothekengesetz geforderten Betriebserlaubnis. Schnell wurde dabei das erste große Konfliktfeld deutlich: Der Betreiber des Apothekenverbundes und der Filialleiter sind beide in eigener Verantwortung für die gleiche Apotheke tätig – ein einmaliger Sonderfall, der in der Praxis zu Problemen führen kann.
Frau Paul stellte anschließend die Stellung des Filialleiters nach der Apothekenbetriebsordnung vor, sowohl was die Rechte als auch die Pflichten betrifft. Besonders interessant ist hier die Frage der Anwesenheitspflicht für den Filialleiter. Apotheken, insbesondere die Apotheken mit langen Öffnungszeiten, geraten hier mit der gesetzlich geforderten Anwesenheitszeit in Konflikt. Gleiches gilt bei Urlaubsvertretungen. Auch das Direktionsrecht des Filialleiters gegenüber seinem Personal (also Personaleinsatz und -aufsicht) hat hier einen besonderen Stellenwert.
Informationen zum Thema Dienstbereitschaft, Wareneinsatz, BtM-Verkehr, Datenschutz, Arbeitsschutz und Gefahrstoffrecht rundeten den Vortrag von Monika Paul ab.
Leitender Angestellter oder nicht?
Referentin Iris Borrmann, Rechtsanwältin und Geschäftsführerin von ADEXA, beleuchtete in ihrem Referat den Filialleiter unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Hauptkriterium im Arbeitsvertrag ist die Frage, ob es sich dabei um einen leitenden Angestellten handelt oder nicht, da sich daraus unterschiedliche Konsequenzen für sein Handeln, seine Verantwortlichkeit und seine Haftung ergeben.
Eine gesetzliche Definition eines "Leitenden Angestellten" existiert nicht, daher müssen die einzelnen Aufgaben aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen heraus definiert werden. Frau Borrmann stellte die Aufgaben eines leitenden Angestellten vor, insbesondere seine Personalkompetenz sowie die Tatsache, dass er eigenverantwortlich handelt und somit nicht weisungsgebunden ist. Auch die Ausgestaltung der Arbeitszeit, des Gehaltes und die Erteilung einer Prokura/Generalvollmacht geben Hinweise auf die Art des Arbeitsverhältnisses. Anschließend zeigte Frau Borrmann Aufgabenfelder auf, die noch keinen leitenden Angestellten ausmachen.
Ein weiteres wichtiges Feld ist die Frage der Haftung des Filialleiters. Tipps für die Praxis, eine Art "Schnellprüfung" eines Arbeitsvertrages, vervollständigten die arbeitsrechtliche Bewertung des Filialleiters.
Arbeitsverträge sind entscheidend
In der abschließenden Diskussion zeigte sich dann, wie groß die Unsicherheiten über die neue Position des Filialleiters sind, und sei es auch nur in der Frage, ob der Betreiber oder der Filialleiter dafür verantwortlich ist, die alten vierrädrigen Drehstühle auszuwechseln – und im Falle eines Unfalles dafür haftet.
Fazit: Die Übernahme einer Filialapotheke kann eine berufliche Chance bedeuten. Um die Risiken für die angestellten Filialleiter allerdings überschaubar zu halten, sollten die Arbeitsverträge genau geprüft werden, sowohl auf die pharmazeutische Verantwortung hin wie auch auf die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Derzeit wird in der weit überwiegenden Zahl der Fälle der Filialleiter arbeitsrechtlich als "normaler" Angestellter angesehen – damit sind seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Apothekenleiter deutlich eingeschränkt.
Fragen rund um den Filialapotheker? Mitglieder von ADEXA – Die Apothekengewerkschaft erhalten alle neuesten Informationen rund um den Filialapotheker und die arbeitsvertragliche Gestaltung (so z.B. einen Musterarbeitsvertrag).
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