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Pharmazeutisches Recht
Qualitätsmanagementsystem der AK Nordrhein
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Heilberufgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV.NRW. S. 641), folgende Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
Artikel I
Die Satzung für das Qualitätsmanagement der Apothekerkammer Nordrhein vom 14. Juni 2000 (MBl.NRW. 2000 S. 1250), geändert durch Beschluss vom 19. Juni 2002 (MBl.NRW. 2002 S. 1165) wird wie folgt geändert: In der Anlage 1 wird unter "III. Kundenbezogene Prozesse" unter dem Stichwort "Kundenbetreuung" am Ende der Aufzählung folgendes weiteres Beispiel angefügt: "z. B. Versandhandel mit Arzneimitteln".
Artikel II
Diese Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkammer Nordrhein tritt 14 Tage nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft."
Genehmigt. Düsseldorf, den 1. September 2004 Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen - III 7- 0810.89 - Im Auftrag, Godry
Die vorstehende Änderung der Satzung für das Qualitätsmanagement der Apothekerkammer Nordrhein vom 23. Juni 2004 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apothekerzeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 8. September 2004 Anneliese Menge, Präsidentin
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