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DAZ aktuell
Arzneiliefervertrag: Mehr Prüfpflichten für Apotheker
Die Bestimmungen des Vertrags sind einerseits für die Ersatzkassen, andererseits für die öffentlichen Apotheken, deren Leiter einem Mitgliedsverband des DAV angehören, verbindlich. Offizinleiter, die nicht Mitglied eines Landesapothekerverbands sind, müssen dem Vertrag mit einer schriftlichen Erklärung beitreten, anderenfalls dürfen sie Rezepte zu Lasten der Ersatzkassen nicht beliefern. Neu ist, dass ein Verband den Nicht-Mitgliedsapotheken, die dem Liefervertrag beitreten, gegen ein Entgelt den Vertragstext und Informationen dazu weitergeben kann. Grundsätzlich sind die Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 SGB V nicht mehr ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen worden, es wird nur noch Bezug darauf genommen.
Neu: Regelung zu Filialen
Darüber hinaus findet sich im Ersatzkassen-DAV-Vertrag erstmals eine Regelung zu Filialapotheken. Diese gelten als Unternehmensteil einer Apotheke, was bedeutet, dass Filialen unselbstständige Zweigniederlassungen der Hauptapotheke sind. Daher gelten für Filialapotheken dieselben vertraglichen Rahmenbedingungen wie für die Hauptapotheke. Eröffnungen, Übernahmen oder Schließungen müssen entweder im Apothekenverzeichnis veröffentlicht oder wahlweise dem Apothekerverband oder der Landesvertretung der Ersatzkasse schriftlich bekannt gegeben werden.
Befreiungen von Zuzahlungen
Geregelt werden unter anderem die Befreiungen der Patienten von den Zuzahlungen zu Arzneimitteln. Die Versicherten zahlen nur dann keinen Selbstbehalt, wenn entweder das Feld "gebührenfrei" angekreuzt ist oder ein gültiger Befreiungsbescheid der Ersatzkasse vorgelegt wird.
Prüfpflicht ausgeweitet
In Zukunft müssen Apotheker mehr als bisher die Verordnungsfähigkeit bestimmter abzugebender Präparate prüfen. Die Prüfpflicht erstreckt sich dabei auf Artikel, die in einer Art Positivliste aufgeführt sind und die mittels ABDA-Artikelstamm identifiziert werden. Rezepte mit diesen Arzneimitteln dürfen nicht zu Lasten der Ersatzkassen beliefert werden, es sei denn, es handelt sich um die bekannten Ausnahmen bei den nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten aufgrund bestimmter Indikationen, bei denen Verschreibungen doch zulässig sind.
Ausgeschlossen sind zum Beispiel die rezeptfreien Arzneien für über 18-Jährige, die nicht in den Arzneimittelrichtlinien als erstattungsfähig deklariert sind, Präparate der Negativliste, "Lifestylearzneimittel", Kontaktlinsenpflegemittel, sowie Jumbogrößen, die N3-Packungen überschreiten. Für Medizinprodukte von geringem therapeutischem Nutzen oder Preis wird eine "Positivliste" eingeführt. Sie dürfen als nicht-apothekenpflichtige Mittel nur dann abgegeben werden, wenn sie in den Anlagen des Vertrags aufgelistet sind. Damit haben die Vertragspartner von Ersatzkassen und DAV auf die vielen Streitfälle reagiert, ob Medizinprodukte abgabe- und erstattungsfähig sind.
In allen anderen Fällen, die nicht im Vertrag genannt sind, müssen Apotheker dagegen die Verordnungsfähigkeit auch künftig nicht feststellen. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Verordnung ist im übrigen eingeschränkt. So greift das Abgabeverbot nur dann, wenn das Präparat mithilfe des ABDA-Artikelstamms einer der genannten ausgeschlossenen Gruppen zugeordnet werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass Pharmazeuten durch die erweiterte Prüfpflicht keine Nachteile erleiden, wenn sie die Abgabefähigkeit nicht ohne weiteres mit EDV-Unterstützung überprüfen können. Das Abgabeverbot greift auch dann nicht, wenn die zugrunde liegenden Regelungen das Verbot von der im Einzelfall gegebenen Indikation abhängig machen. Das ist wichtig für die Apotheken, die nicht immer feststellen können, welche Indikation für das Rezept des Arztes maßgeblich war.
Kürzere Frist
Ab Dezember gilt als Frist für die Belieferung von Ersatzkassenrezepten, dass der Patient die Verordnung innerhalb eines Monats nach ihrer Ausstellung in der Apotheke vorlegt. Damit fällt die bisherige Ausnahme weg, dass eine Verordnung zwei Monate nach der Ausstellung und nach Rücksprache mit dem Arzt beliefert werden darf.
Nettopreise kommen
Der neue Vertrag führt Nettopreise ein, denen die Mehrwertsteuer hinzugefügt wird. Grundsätzlich wurde beim Vertrag auf die seit Januar 2004 gültige Arzneimittelpreisverordnung zurückgegriffen und die bisherige Vergütung der Mittel ergebnisneutral in die neue Vergütungsstruktur umgerechnet. Künftig wird der Aufschlag bei Sondennahrung, Verbandstoffen, Pflastern und Nahtmaterialien pro Verordnungszeile und nicht pro Packung erhoben.
Nicht-verschreibungspflichtige Rezepturen, die auf Ersatzkassenrezept abgegeben werden dürfen, werden nach § 5 der Arzneimittelpreisverordnung berechnet. Darüber hinaus wird nur auf die Artikel, die weiterhin nach den Arzneimittelpreisverordnungen (neu oder alt) kalkuliert werden, der gesetzliche Abschlag von derzeit zwei Euro oder fünf Prozent abgezogen. Die Kostengrenze für die Beschaffung von Arzneimitteln, die weder in der Offizin noch beim Großhandel vorrätig gehalten werden, steigt auf sechs Euro (inklusive Mehrwertsteuer). In Anlagen wird die Vergütung spezieller Leistungen geregelt, wie zum Beispiel der Sprechstundenbedarf, die Preise für Teststreifen oder für Lösungen zur Befüllung von Schmerzpumpen außerhalb der Ladenöffnungszeiten.
Rabatte zwischen Firmen und Kasse
Neu ist darüber hinaus die Unterstützung von Rabattvereinbarungen zwischen Herstellern und Krankenkassen (§130a Abs. 8 SGB V) durch Apotheken. Die Ersatzkassen wollen demnach mit pharmazeutischen Unternehmen spezielle Abschläge auf Arzneimittel, die auf Ersatzkassenrezept abgeben werden, aushandeln. Über abgeschlossene Rabattvereinbarungen mit preisgünstigen Medikamenten informiert der Ersatzkassenverband (VdAK/AEV) den Deutschen Apothekerverband. Eine Liste der betroffenen Arzneimittel soll in der Apothekensoftware dargestellt werden.
Es wurde eigens in einer Anlage ein Rahmen für zukünftige Vereinbarungen geschaffen, die es ermöglichen, die Abgabemöglichkeiten der Aut-idem-Regelungen des Rahmenvertrags nach §129 SGB V um diese rabattierten Arzneimittel zu erweitern. Die Apotheker werden dabei nicht zur Abgabe verpflichtet. Geben sie aber ein Medikament aus der Rabattvereinbarung zwischen Hersteller und Ersatzkassen ab, erhalten sie dafür ein Honorar, das noch verhandelt werden muss.
Apotheker müssen ab Dezember prüfen, ob die Verschreibung bestimmter Arzneimittel auf einem Ersatzkassenrezept rechtlich zulässig ist. Diese erweiterte Verantwortung ist Teil des bundesweiten Arzneiliefervertrags, den der Deutsche Apothekerverband (DAV) mit den Ersatzkassen abgeschlossen hat und der ab dem 1. Dezember 2004 gilt.
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