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Tarifverträge: Kommentar und Hintergrundinformationen
Was nun aber die vom ADA verbreiteten angeblichen "Einbußen" der Angestellten von 7% betrifft – diese Zahl dient wohl eher der Beruhigung von Apothekenleitern, als dass sie der Realität entspricht. Wer solche Rechenkunststücke veröffentlicht, sollte sie auch nachvollziehbar belegen – sonst sind sie nicht glaubhaft.
Erklärungsbedürftig ist die Neuregelung mit der Sonderzahlung. Nur in einer wirtschaftlichen Notsituation darf hier eine Kürzung erfolgen. Dafür muss der Arbeitsplatz gesichert werden; eine Kündigung darf also im Folgejahr frühestens nach dem 30. Juni ausgesprochen werden. Bei tarifgebundenen Mitgliedern bedeutet dies, dass eine Kündigung frühestens zu Ende September wirksam wird, also ein Kündigungsschutz für ein dreiviertel Jahr. Wird trotzdem betriebsbedingt gekündigt, muss der gekürzte Teil der Sonderzahlung vom Arbeitgeber nachgezahlt werden.
Hier wird ADEXA sehr genau beobachten, wie sich die Situation entwickelt, zumal diese Regelung nur ein schlechter Kompromiss ist. Nach wie vor ist es nicht gelungen, eine echte Öffnungsklausel im Tarifvertrag zu verankern. Dies lässt sich nur damit erklären, dass die ArbeitgeberInnen nach wie große Bedenken dagegen haben, Zahlen zu veröffentlichen. Es bedeutet aber auch, dass Apotheken, die sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befinden, die Situation unnötig erschwert wird. Die Apothekengewerkschaft wird aber im Einzelfall genau darauf achten, ob eine wirkliche Notlage vorliegt, oder ob die Sonderzahlung von Angestellten etwa dafür herangezogen wird, eine weitere Filialapotheke zu finanzieren.
Jutta Nörenberg, Tarifexpertin bei ADEXA
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