Management

H.-U. Dettling, T. KieserRechtliche Rahmenbedingunge

Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) werden Apotheken mittlerweile eine Vielzahl von Kooperationsmodellen angeboten, die der Bündelung von Werbemaßnahmen, der Erzielung von Einkaufsvorteilen, der Optimierung von Betriebsabläufen, der Etablierung von Dachmarken, etc. dienen. Kooperationsmodelle sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Rechtliche Grenzen ergeben sich unter anderem aus dem Apothekengesetz, der Berufsordnung für Apotheken, dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Kartellrecht und dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.[1]

Kooperationen und Apothekenrecht

Obwohl das GMG das Fremdbesitzverbot auflockert, ändert es an dem apothekenrechtlichen Leitbild des freien Heilberufs nichts.[2] Die Bevölkerung soll weiterhin darauf vertrauen dürfen, dass der Apotheker – obwohl auch Gewerbetreibender – sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen lässt, sondern seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnimmt[3] und sich primär am Interesse der Patienten orientiert.[4]

Der Gesetzgeber hat deshalb auch für Apotheker die Möglichkeit zum Betrieb mehrerer Apotheken zahlenmäßig und räumlich eng begrenzt. Dem Fremdbesitz hat er nach wie vor eine Absage erteilt[5]. Das Unabhängigkeitsgebot und das grundsätzliche Verbot der Beteiligung Dritter am Umsatz oder Gewinn von Apotheken gelten deshalb in vollem Umfang weiter.

1. Pflicht zur persönlichen Leitung in eigener Verantwortung

Auch nach dem GMG ist der Apotheker gemäß § 7 Satz 1 ApoG zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet. In § 7 Satz 2 ApoG (n. F.) wird ergänzend klargestellt, dass dies auch für die angestellten Leiter von Filialapotheken gilt. Die Verpflichtungen des Apothekeninhabers als Verantwortlichem für das Gesamtunternehmen bleiben unberührt.[6]

Diese Gesamtverantwortung des Apothekers als Unternehmensinhaber besteht vor allem darin, zu gewährleisten, dass das Unternehmensziel, wie es § 1 Abs. 1 ApoG bestimmt, auch tatsächlich die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist und dieses Ziel in der täglichen Praxis des Apothekenbetriebs unabhängig von den naturgemäß beschränkten Möglichkeiten behördlicher und standesrechtlicher Überwachung umgesetzt und gelebt werden kann.

Mit dem "Fremd- und Vielbesitzverbot" will der Gesetzgeber die Versorgungsstrukturen von vornherein so gestalten, dass schon das Risiko versorgungsfremder Einflüsse möglichst gering ist.[7] Merkmal der persönlichen Leitung in eigener Verantwortung ist, dass der Apotheker selbst sowohl pharmazeutisch als auch wirtschaftlich unabhängig entscheidet. Die pharmazeutische und die wirtschaftliche Verantwortung dürfen und können dabei nicht voneinander getrennt werden. Sie bilden eine Einheit.

Die Verhinderung von Fehl- und Mehrgebrauch von Arzneimitteln ist eine wesentliche Aufgabe des Apothekers bei der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. In diesem Sinne sollen etwa Werbeverbote dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegen wirken und die ordnungsgemäße Berufsausübung stärken.[8] Beim Apotheker muss nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts "das Streben nach Gewinn, wie es sonst der gewerblichen Wirtschaft eignet", zurücktreten hinter die Interessen der Patienten.[9]

Der Apotheker muss Herr im Haus bleiben

Der Inhaber der Apotheke muss deshalb die wesentlichen betrieblichen Vorgänge durch eigenes Tätigwerden oder durch seine Entscheidungen und Anweisungen maßgeblich bestimmen und den Betrieb der Apotheken überwachen[10}. Er muss bei allen Vorgängen in seiner Apotheke Weisungs- und Eingriffsmöglichkeiten haben.

Er darf sich bei wesentlichen Vorgängen weder Dritten gegenüber verpflichten, in einer bestimmten Art und Weise zu handeln, noch die Weisungsmöglichkeiten auf eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Kooperation delegieren. Die Betriebsführung darf nicht von der Zustimmung oder sonstigen Mitwirkung anderer Personen abhängen[11].

Der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen darf deshalb nicht dazu führen, dass der Inhaber der Apothekenbetriebserlaubnis faktisch nicht mehr das Sagen in seiner Apotheke hat. Er muss Herr seines Unternehmens bleiben. Er darf im Rahmen der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen insbesondere nicht zum bloßen Befehlsempfänger degradiert werden, der vergleichbar einem Angestellten nur noch Weisungen Außenstehender umsetzt.

Obwohl der Bundesgerichtshof die Hürden insoweit hoch angesetzt hat, kommt in Extremfällen insoweit auch ein gemäß § 23 ApoG strafbares Betreiben einer Apotheke durch Dritte ohne die erforderliche Erlaubnis in Betracht.[12]

Schon teilweise Aufgabe kann widerrechtlich sein

Kooperationsvereinbarungen sind mit Blick auf das Unabhängigkeitsgebot des § 7 ApoG aber auch dann problematisch, wenn der Apotheker nur in Teilbereichen seine Entscheidungsfreiheit aufgibt. Verpflichtet sich ein Apotheker im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung etwa, Werbemaßnahmen ausschließlich über die Kooperation durchzuführen und eigene Werbemaßnahmen zu unterlassen, kann dies gegen das Gebot der Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit aus § 7 ApoG verstoßen.

Denn die Werbung gehört zu einem wesentlichen, die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung betreffenden Betriebsvorgang. Gleiches gilt, wenn die Kooperation verbindliche Vorgaben für Endverkaufspreise bei Arzneimitteln, die nicht der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, vorschreibt. Neben den dann auftretenden kartellrechtlichen Problemen[13] ist in diesen Fällen auch die freie wirtschaftliche Entscheidung nicht mehr gewährleistet.

Anzeichen für einen Verstoß gegen § 7 ApoG können Einstandszahlungen, die bei Kündigung der Vereinbarung nicht zurückgewährt werden, lange Bindungszeiten, schwere Kündbarkeit oder die Fälligkeit von Vertragsstrafen für den Fall sein, dass vertragliche Regelungen des Kooperationsvertrages nicht eingehalten werden.

Ob ein Apotheker durch Teilnahme an einer Kooperation seine Selbständigkeit gefährdet, muss immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Vereinbarungen, die gegen § 7 ApoG verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig.

2. Unzulässige Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen

§ 8 Satz 2 ApoG verbietet Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für den Inhaber der Apotheke am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet sind. § 8 Satz 2 ApoG wird im Hinblick auf seinen Schutzzweck regelmäßig weit ausgelegt.[14] Kooperationen, bei denen die monatlich und/oder jährlich zu entrichtenden Beiträge in irgendeiner Art und Weise am Gewinn oder Umsatz der Apotheke orientiert sind, verstoßen damit regelmäßig gegen § 8 Satz 2 ApoG. Entsprechende Verträge sind gemäß § 12 ApoG insgesamt nichtig. Hinzu kommt die Ordnungswidrigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 ApoG.

3. Arzneibindungsverbot

Nach § 10 ApoG darf sich ein Apotheker nicht dazu verpflichten, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder bevorzugt anzubieten, abzugeben oder anderweitig die Auswahl der von ihm abzugebenden Arzneimittel auf das Angebot bestimmter Hersteller oder Händler oder von Gruppen von solchen zu beschränken. § 10 ApoG soll die Unabhängigkeit des Apothekers absichern und gewährleisten, dass sich der Apotheker bei der Abgabe von Arzneimitteln an den Endverbraucher nicht von finanziellen Interessen leiten lässt.

Verpflichten sich die an einer Kooperation teilnehmenden Apotheker, bestimmte Arzneimittel ausschließlich oder Arzneimittel von bestimmten Herstellern gar nicht abzugeben, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 10 ApoG und im Falle von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 ApBetrO (Pflicht zur unverzüglichen Ausführung einer Verschreibung) vor.

Eine verbotene Bindung liegt allerdings noch nicht darin, dass der Apotheker Arzneimittel auf freiwilliger Basis im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und im Rahmen seiner Verantwortung in der Apotheke Werbemaßnahmen zugunsten bestimmter Arzneimittel vornimmt. Andernfalls läge in jeder, ansonsten erlaubten Werbemaßnahme des Apothekers für ein bestimmtes Arzneimittel ein Verstoß gegen § 10 ApoG.

Da ein Verstoß gegen § 10 ApoG nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 ApoG zugleich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, gilt für § 10 ApoG gemäß Art. 103 Abs. 2 GG das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Dieser Erfordernis ist nur genüge getan, wenn sich die Straf- oder Bußgeldandrohung für den Bürger aus dem Wortsinn der Bestimmung erkennen und vorhersehen lässt.[15] Nach dem Wortlaut des § 10 ApoG sind jedoch nur "Verpflichtungen" verboten. Werbemaßnahmen auf freiwilliger Basis sind davon nicht erfasst.

Umstritten: Platzierung gegen Rabatt

Wettbewerbsrechtlich ist fraglich, ob sich ein Apotheker im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dazu verpflichten kann, Waren bestimmter Hersteller gegen die Gewährung von Vergünstigungen in einer bestimmten Art und Weise zu präsentieren. Der Bundesgerichtshof hat in einer älteren Entscheidung16 dargelegt, dass eine sogenannte Regalmiete im Fachhandel gegen § 1 UWG verstoße[17].

Der Verkehr erwarte von einem Fachhändler, dass er sich bei einer Auswahl von Produkten aus dem Angebot der Hersteller nicht nur von Gewinnerwartungen oder ihm gebotenen Handelsspannen leiten lasse, sondern zugleich aufgrund seiner Sachkunde hinter dem eigenen Angebot steht, insbesondere solche Produkte bevorzuge, die nach Art, Qualität und Preis für den Verbraucher vorteilhaft sind.

In dieser Erwartung werde ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher getäuscht, wenn der Fachhändler für die Ausstellung einer Ware im Schaufenster eine besondere Vergütung vom Hersteller erhalte, die geeignet erscheint, ihn in seiner Entscheidung unsachlich zu beeinflussen[18].

Ähnlich hat das OLG München[19] einen Fall beurteilt, in dem ein Arzneimittelhersteller einem Apotheker für das besondere Platzieren von rezeptfreien Arzneimitteln über einen längeren Zeitraum mit einer bestimmten Regalüberschrift und für das Anbringen von Hinweistafeln im Schaufenster einen Barrabatt versprach und/oder gewährte.

Diesen Entscheidungen lag jedoch noch das alte, auf den flüchtigen Verbraucher abstellende Verbraucherleitbild zugrunde. Das Verbraucherleitbild hat sich inzwischen gewandelt. Abzustellen ist nunmehr auf den verständigen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher[20].

Der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher ist Absprachen zwischen Herstellern und Fachhändlern über Platzierungen gewohnt. Er weiß, dass beispielsweise in Supermärkten ganze Regale an Hersteller vermietet werden, die diese mit eigenen Mitarbeitern bestücken. Ihm ist etwa auch aus dem Fernsehen das vermehrt praktizierte product-placement bekannt.

Dementsprechend wird der durchschnittlich informierte Verbraucher auch dann, wenn er in einer Apotheke Waren in bestimmten Regalen sieht, nicht davon ausgehen, dass der Apotheker mit ihrer Platzierung eine bestimmte, persönliche Empfehlung bezweckt. Andernfalls bestünde auch hier die Gefahr, dass letztlich jede Werbemaßnahme und jeder Werbeprospekt als fachliche Empfehlung des Apothekers angesehen wird.

Nach richtiger Ansicht können im Rahmen von Kooperationen deshalb auch Absprachen über die Präsentation bestimmter Waren, die beispielsweise mit der Marke einer Kooperation gekennzeichnet sind, getroffen werden. Eine fachliche Empfehlung des Apothekers, die mit § 1 UWG kollidieren könnte, ist damit nicht gegeben. Dies gilt um so mehr, als Apotheker gemäß § 20 ApBetrO zur Beratung und Information verpflichtet sind und für eine fehlerhafte Information, Beratung und Abgabe gegebenenfalls auch auf Schmerzensgeld haften. Die allgemeine Werbung einerseits und die konkrete Information, Beratung und Abgabe andererseits sind also gerade bei Apotheken voneinander getrennt zu betrachtende Vorgänge.

Mehr Freiheiten beim Randsortiment

Geht der Apotheker im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen Verpflichtungen ein, nach denen er einem Dritten Flächen von Apotheken für die Empfehlung von Arzneimitteln überlassen muss, kann er nicht nur gegen § 10 ApoG, sondern auch gegen die entsprechenden Verbote in den Berufsordnungen der Landesapothekerkammern verstoßen[21]. Anders ist dies wie dargestellt dann, wenn die Überlassung auf freiwilliger Basis und im Rahmen der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen unter der Verantwortung und Kontrolle des Apothekers erfolgt.

Demgegenüber sind Regelungen nicht haltbar, die dem Apotheker die vertragliche Überlassung von Ausstellungsflächen der Apotheke für Produkte, die nicht Arzneimittel, aber apothekenübliche Waren sind, verbieten.[22] Denn auch insoweit gilt, dass der Apotheker im Bereich des Apothekenrandsortiments mit anderen Gewerbetreibenden konkurriert.

Die Werbemaßnahmen, die anderen Gewerbetreibenden erlaubt sind und offen stehen, dürfen auch dem Apotheker grundsätzlich nicht versagt werden.[23] Wettbewerbsrechtliche Aspekte stehen solchen Vereinbarungen derzeit nicht entgegen.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, Apothekern entsprechende Vereinbarungen zu untersagen, anderen Gewerbetreibenden wie Drogerie- oder Supermärkten jedoch nicht, sind nicht ersichtlich. Apotheker können also in Kooperationsvereinbarungen auch verbindliche Absprachen über die Gestaltung und Bestückung der Offizin treffen, soweit dies apothekenübliche Waren betrifft.

Kartellrecht

§ 14 GWB verbietet Vereinbarungen über Preisgestaltungen oder Geschäftsbedingungen. Apotheker dürfen sich deshalb in Kooperationsvereinbarungen nicht dazu verpflichten, gegenüber Endverbrauchern für bestimmte Artikel vorgeschriebene Preise zu fordern. Auch Werbemaßnahmen der Kooperation, von denen ein wirtschaftlicher Druck ausgeht, bestimmte Preise zu fordern, können unzulässig sein[24].

AGB-Recht: Klare Klauseln gefordert

Kooperationsvereinbarungen werden nicht individuell ausgehandelt, sondern sind für eine Vielzahl von potenziellen Teilnehmern vorformuliert. Es handelt sich damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Der Vertragspartner soll durch das Verbot überraschender Klauseln davor geschützt werden, dass ihm unter einer unverfänglichen Überschrift, die dazu animiert, das nachfolgende nicht mit größter Sorgfalt zu lesen, eine nachteilige und damit überraschende Vertragsregelung "untergeschoben" wird.

Eng hiermit verwoben ist das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot. Das Transparenzgebot bezweckt, die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen[25].

Hierzu gehört auch, dass die Klauselinhalte möglichst klar und verständlich formuliert sein müssen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine durchschaubare Struktur zugrunde liegt. So wäre es etwa problematisch, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen einen Paragraphen mit der Überschrift "Laufzeit des Vertrages" enthalten, in dem die Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten geregelt sind, daneben aber noch in zahlreichen anderen Klauseln zusätzliche Kündigungsmöglichkeiten aufgenommen sind, ohne dass im zentralen Kündigungsparagraphen hierauf hingewiesen wird.

Darüber hinaus dürfen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt sind, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Ein typisches Beispiel für eine unangemessene Benachteiligung ist der Versuch des Verwenders, sich durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Haftung zu entziehen oder Ansprüche des Vertragspartners bei Schlechterfüllung der eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen zu erschweren oder ganz zu vereiteln. Benachteiligt eine Regelung den Vertragspartner unangemessen, ist die gesamte Regelung unwirksam. Eine so genannte geltungserhaltende Reduktion mit dem Inhalt, der gerade noch zulässig wäre, ist nicht statthaft[26].

Fazit

Der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen von Apothekern kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Die zwingenden rechtlichen Rahmenbedingungen müssen jedoch beachtet werden. Wichtigster apothekenrechtlicher Grundsatz ist insoweit, dass der Apotheker durch die Kooperation nicht seine Unabhängigkeit und Verantwortung für das Geschehen in seinem Unternehmen aufgibt und nicht zum bloßen Weisungsempfänger degradiert wird.

Auf freiwilliger Basis sind Maßnahmen unter seiner Verantwortung und Kontrolle möglich. Preisabsprachen oder Beteiligungen am Umsatz oder Gewinn der Apotheke sind jedoch weiterhin unzulässig. Oberste Richtschnur des Handelns des Apothekers muss weiterhin die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sein.

Fußnoten

1 Auf die Möglichkeiten von Apothekern zur Beteiligung an medizinischen Versorgungszentren i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 74 GMG und zur Teilnahme an integrierten Versorgungen nach §§ 129 Abs. 5b, 140a und 140b SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 92c), 113 und 114 GMG wird im Hinblick auf den speziellen Charakter dieser "Kooperationen" nicht eingegangen.

2 Vgl. auch den Bericht über den Vortrag des Leiters des Referats Arzneimittelversorgung beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Ulrich Dietz, auf dem Apothekertag Mecklenburg-Vorpommern vom 7. bis 9. 11. 2003 "Pharmazie in der Krise", DAZ 2003, 5808 f.: "Der Apotheker solle nicht der verlängerte Teil der Pharmaindustrie sein, sondern an der Seite des Arztes als eigenständiger Heilberuf wirken. Vor diesem Hintergrund seien auch die neuen gesetzlichen Regelungen zum Apothekenwesen entstanden ... Ziel der neuen Arzneimittelpreisverordnung sei es beispielsweise gewesen, die Beratungsleistung des Apothekers zu honorieren, das Profil als Heilberufler zu stärken ..."

3 Vgl. dazu BVerfGE 94, 372 ff., 391.

4 Vgl. zum Verhältnis freiberuflicher Tätigkeit und gewerblicher Tätigkeit bzw. "Kommerzialisierung" auch BVerfGE 17, 232 ff., 239; Jaeger, Die freien Berufe und die verfassungsrechtliche Berufsfreiheit, AnwBl 2000, 475 ff., 476.

5 Vgl. die Gesetzesbegründung zum GMG, BT-Drucks. 15/1525 vom 8. 9. 2003, S. 160.

6 Vgl. Gesetzesbegründung zum GMG, BT-Drucks. 15/1525 vom 8. 9. 2003, S. 160.

7 Vgl. zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit über die Gestaltung von Rahmenbedingungen BVerfG, NJW 2003, 1027; vgl. auch BVerfGE 17, 232 ff., 247: Wer "die Apotheke selbst auf eigene Rechnung betreibt, ist unabhängiger als der Verwalter."

8 Vgl. BVerfGE 17, 232 ff., 239 ff., 242 ff., 247; BVerfGE 94, 372, 391.

9 Vgl. BVerfGE 17, 232 ff., 239.

10 Vgl. Schiedermair/Pieck, Apothekengesetz, 3. Aufl. 1981, § 7 Rn 12; BGH, NJW-RR 1998, 803 ff., 804 f.

11 Vgl. auch Schiedermair/Pieck, a.a.O., § 7 Rn 16, 19; Dettling, Zur Anwendung des apothekenrechtlichen Fremd- und Mehrbesitzverbots bei Vertragsgeflechten, ApoR 2001, 4 ff, 5f.

12 Vgl. BGH, NJW 2002, 2724 ff., 275 f. Nach dem BGH setzt ein Verstoß gegen § 23 ApoG in sog. "Strohmann-Fällen" voraus, dass der nach außen Handelnde tatsächlich nur ein Strohmann ist. Ein Strohmannverhältnis ist nach Auffassung des BGH jedoch nicht schon dann gegeben, wenn ein Apotheker mit einem anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat, die ihn in eine wirtschaftliche Abhängigkeit bringen. Vielmehr ist der Begriff des Strohmannverhältnisses mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eng auszulegen. Ein Strohmannverhältnis kommt nur dann in Betracht, wenn der formelle Erlaubnisinhaber keinen oder keinen nennenswerten autonomen Spielraum mehr hat. Vgl. auch Reinhart, AZ 2003, Heft Nr. 5, S. 6 -K wie Kooperationen.

13 Vgl. dazu sogleich unten.

14 Vgl. Schiedermair/Pieck, a.a.O., § 8 Rn 23; BGH, Urteil vom 25. 4. 2002, Apotheke und Recht 2002, 166, 170 f.

15 Vgl. BVerfG, NJW 2002, 3693, 3694.

16 Vgl. BGH, WRP 1977, 177 f., 179 -Schaufenster.

17 In dem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall hatte ein Elektrofachhändler mit einem Fernsehgerätehersteller einen Vertrag geschlossen, nach dem sich der Fachhändler verpflichtete, ein tragbares Fernsehgerät mit einem besonderen Produktaufsteller für die Dauer von 5 1/2 Monaten im Schaufenster auszustellen und als Extravergütung eine Prämie von DM 20,– pro in diesem Zeitraum verkauftem Gerät erhielt.

18 Vgl. BGH, WRP 1977, 177 ff., 179 -Schaufenster.

19 NJW 1993, 1538 f.

20 Vgl. EuG H, GRUR Int. 1998, 795, 797 -Gut Springenheide, Erwägungsgrund 31, 37; GRUR Int. 1999, 345, 348 -Sektkellerei Kessler, Erwägungsgrund 36; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2003, § 3 Rn 126 m.w.N.

21 Vgl. etwa § 8 Ziff. 3 Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg; II Abs. 7 der Werberichtlinien der Landesapothekerkammer Bayern; § 9 Abs. 2 Ziff. 8 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Nordrhein.

22 Vgl. etwa Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz, § 8 Abs. 3 Ziff. 13.

23 Vgl. BVerfGE 94, 372 ff., 393 ff.

24 Vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. 5. 2003, Az. KZR 27/02 -Preisbindung durch Franchisegeber II.

25 Vgl. BGH, NJW 2001, 2014, 2016.

26 Vgl. etwa BGH, NJW 2000, 1110, 1113.

Seit Einführung des GMG werden Apotheken eine Vielzahl von Kooperationsmodellen angeboten, die etwa die Werbemaßnahmen bündeln, Einkaufsvorteile erzielen oder Betriebsabläufe optimieren sollen. Kooperationsmodelle sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Rechtliche Grenzen ergeben sich aus den verschiedensten Gesetzen und Verordnungen. Welche Kooperations-Bedingungen unter Umständen gegen geltendes Recht verstoßen, sagt Ihnen dieser Artikel.

Die Serie im Überblick

Teil 1: Welche Kooperationsformen gibt es und welche könnten zu meiner Apotheke passen? (DAZ 2004, Nr. 4, S. 66) Teil 2: Kooperationschancen und Kooperationsfallen (DAZ 2004, Nr. 5, S. 89) Teil 3: Wie der Gesetzgeber Kooperationen sieht Teil 4: Streitthema Kooperationen: Die Pro- und Contra-Diskussion Teil 5: Wie die Kooperationen vom Deutschen Apothekerverband eingeschätzt werden

Leserservice zur Serie in der AZ

Ergänzend zu unserer Serie haben wir für Sie – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einen Fragekatalog bezüglich des Leistungsspektrums einiger bereits bestehender Apotheken-Kooperationen erarbeitet. 14 Kooperationen haben die Fragen beantwortet. In einer der nächsten Ausgaben der Apotheker Zeitung können Sie sich anhand dieses Frage- und Antwortkatalogs eine vergleichende Übersicht der verschiedenen Kooperationsmodelle verschaffen.

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