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Pharmazeutisches Recht
Schleswig-Holstein: Beitragssatzung der Apothekerkammer
Vom 17. Dezember 2003 (aus ABl. Sch.-H. Nr. 6 vom 9. Februar 2004, Seite 142)
Aufgrund des § 10 Abs. 1 i.V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nummer 5 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 38), erlässt die Apothekerkammer nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 19. November 2003 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:
§ 1
Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1992 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2004 die Grundumlage auf 168,– Euro, die Betriebsumlage auf 1224,– Euro festgesetzt. Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar
1. wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von 307 000,– Euro nicht erreicht, um 2/3, 2. wenn er einen Jahresumsatz von 358 000,– Euro nicht erreicht, um 1/2 und 3. wenn er einen Jahresumsatz von 410 000,– Euro nicht erreicht, um 1/3. Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet. Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).
§ 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Kiel, 19. November 2003 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Articus, Präsident Iven, Vizepräsident
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes.
Kiel, 15. Dezember 2004 (L. S.) Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Kiel, 17. Dezember 2003 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Articus, Präsident Iven, Vizepräsident
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