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Kammern und Verbände
DPhG-Ausschreibung: Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
Die DPhG fördert mit Mitteln der DPhG-Stiftung den wissenschaftlichen Nachwuchs. Dabei gilt:
1. Die Stipendien sollen jungen, wissenschaftlich tätigen Pharmazeuten – in der Regel als Zufinanzierung zu einer Drittmittelförderung aus öffentlichen Mitteln – die Anfertigung einer Habilitation, in Ausnahmefällen auch den Abschluss einer qualifizierten Dissertation in einem Fach der Pharmazie ermöglichen.
2. Die Stipendien können an Personen vergeben werden, die die Approbation als Apotheker besitzen und die das pharmazeutische Staatsexamen überdurchschnittlich gut bestanden haben. Sie sollten mindestens zwei Jahre wissenschaftlich gearbeitet und dabei besondere Qualifikationen nachgewiesen haben. Die Bewerber müssen Mitglied der DPhG sein und sollen in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sowie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.
3. Die Stipendien bestehen in der Regel aus Sach-, in Ausnahmefällen auch in begrenztem Umfang aus Personalmitteln. Die Anzahl der gesamt zu vergebenen Stipendien und die Höhe des einzelnen Stipendiums hängen von der zur Verfügung stehenden Gesamtsumme ab.
4. Anträge auf Bewilligung eines Stipendiums müssen vom Bewerber selbst gestellt werden. Folgende Angaben und Unterlagen müssen der Bewerbung beigefügt werden: a) Angaben zur Person (Lebenslauf, Zeugnisse, Nachweis der DPhG-Mitgliedschaft). b) Nachweis über erfolgreiche mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit. c) Bericht über die bereits erarbeiteten Ergebnisse, mit Publikationen. d) Detaillierte Beschreibung der geplanten Untersuchungen. e) Zeitplan, Kostenplan (detaillierte Materialkosten (gegebenenfalls Personalkosten). f) Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers. g) Angaben, welche Zuwendungen von anderer Seite zur Verfügung stehen bzw. beantragt worden sind.
Der eigentliche Antrag (c bis e) sollten nicht mehr als fünf Seiten umfassen.
5. Die Anträge werden entsprechend den Richtlinien und Qualitätsanforderungen der DFG gestellt und begutachtet.
6. Die Annahme des Stipendiums oder sonstiger Zuwendung der Stiftung verpflichtet den Begünstigten, a) zu den im Bewilligungsschreiben genannten Terminen schriftlich über den Stand seiner Arbeit zu berichten, b) der Stiftung umgehend mitzuteilen, wenn er während des Zeitraumes der Bewilligung von dritter Seite weitere Zuwendung erhält, c) die Ergebnisse seiner Arbeit auf einer Hauptversammlung der DPhG vorzutragen.
7. Kommt ein Stipendiat seinen Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht nach, so kann die Stiftung das Stipendium ganz oder teilweise streichen bzw. Rückzahlungen verlangen.
8. Die Ergebnisse einer mit Mitteln der Stiftung geförderten Arbeit sollen veröffentlicht werden, und die Veröffentlichungen müssen einen Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung erhalten. Bewerbungen sind bis zum 1. Juni 2004 (Eingang) unter Beifügung sämtlicher Unterlagen (dreifach) an den Altpräsidenten der DPhG zu senden.
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