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Wer ist für Rechtsbeschwerden zuständig?
Ein Kammermitglied der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt wandte sich an die Kammer und teilte mit, dass am 16. September 2004 der logistische Vertriebspartner der Versandapotheke DocMorris ein Paket mit Arzneimitteln in der Apotheke abgegeben hat. Der Patient sei nicht erreichbar gewesen, weitere Informationen hinterließ er nicht. Das Paket habe man in der Apotheke nur deshalb nicht zurückgewiesen, weil es sich um kühllagerungspflichtige Arzneimittel gehandelt habe.
Die Apotheke telefonierte daraufhin mit einem Mitarbeiter der Fa. DocMorris. Dieser sagte zu, das Paket umgehend abzuholen. Als sich im Laufe des Nachmittages (bis 17.00 Uhr) jedoch niemand meldete, rief der Apotheker persönlich beim Patienten an. Dieser holte die kühllagerungspflichtigen Arzneimittel am nächsten Tag ab. Erst vier Tage später (am 21. September 2004) erschien das Logistikunternehmen wieder in der Apotheke, um die Arzneimittel abzuholen, die aber bereits durch die inländische Apotheke an den Betroffenen abgegeben worden waren.
Nach Auffassung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt stellt diese Vorgehensweise einen Verstoß gegen § 1la Satz 1 Nr. 2a, b Nr. 3a, d ApoG (Apothekengesetz) dar. Auf Grund dieses Sachverhaltes wandte sich die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), Abteilung 1, Arzneimittel und Gesundheitsschutz, Referat 113, Ministerialrat Dr. Schorn.
Ein halbes Jahr und drei schriftliche Sachstandsanfragen später erhielt sie vom BMGS eine schriftliche Mitteilung, dass eine Rückfrage bei der niederländischen Aufsichtsbehörde stattgefunden habe. Das Ministerium empfahl, die Beschwerde des Abnehmers direkt an DocMorris zu richten. Falls die zu erwartende Antwort von DocMorris unbefriedigend sein sollte, könne man sich an den so genannten Beschwerdeausschuss der holländischen Apotheker-Vereinigung (Klachtencommissie Openbare Apotheek, Postbus 1568, 3500 BN Utrecht) wenden.
Darüber hinaus empfahl die niederländische Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein ernsthaftes Problem handele, z.B. die Erkennbarkeit eines Gesundheitsrisikos oder eine mögliche Rechtsverletzung, eine Beschwerde an Herrn N. B. Kylstra, Pharm. D., Inspector for Pharmaceutical Care/Clustercoordinator, Netherlands Healthcare lnspectorate, PO BOX 16119, 2500 BC The Hague, zu richten.
Die Bewertung des Vorgangs durch die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt: "Durch den Verweis des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung an eine niederländische Aufsichtsbehörde tritt deutlich zu Tage, dass deutschlandweit keine Aufsichtsbehörde für mögliche Rechtsverstöße von ausländischen Versandapotheken existiert. Zwar war schon vor dem Schreiben des Bundesministeriums diese Tatsache bekannt. Auf Grund der schriftlichen Ausführungen des Bundesministeriums erscheint die Problematik jedoch in einem anderen Licht."
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