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Pharmazeutisches Recht
Europäisches Arzneibuch
Vom 14. März 2005 (aus BAnz. Nr. 60 vom 31. März 2005, Seite 4833)
Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission am 31. März 2004 mit der Resolution AP-CSP (04) 1 den 1. April 2005 als Termin für die Übernahme des 1. Nachtrags zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701), festgelegt.
Der 1. Nachtrag zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer ("European Pharmacopoeia, Supplement 5.1") und französischer Sprache ("Pharmacopée Européenne, Adendum 5.1"), den Amtssprachen des Europarates, herausgegeben. Es ist vorgesehen, den 1. Nachtrag zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.
Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 1. Nachtrags zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2005 vorläufig anwendbar.
*) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 10. Dezember 2004 (BAnz. S. 24710) zum Europäischen Arzneibuch, 5. Ausgabe.
Bonn, den 14. März 2005 113-5031-11
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
Im Auftrag Dr. Gert Schorn
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