Pharmazeutisches Recht

Baden-Württemberg: Weiterbildungsordnung

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung

Vom 13. April 2005 Aufgrund von §§ 4, 9 und 38 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und zur Aufhebung heilberufsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2004 (GBl. S. 279), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 23. November 2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 13. Mai 1992 (PZ 27/92, S. 75; DAZ 27/92, S. 1460), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. 12. 2003 (PZ 1-2/04, S. 87; DAZ 1-2/04, S. 108), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt: "Abweichend von Satz 2 können in den ersten sechs Jahren nach Einführung eines Bereiches, für den die Anlage der Weiterbildungsordnung ein Fachgespräch vorsieht, auch Prüfer zugelassen werden, die die erforderliche Qualifikation im zu prüfenden Bereich anderweitig nachgewiesen haben." 2. § 16 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 10–15 entsprechende Anwendung." 3. In § 19 Absatz 5 werden die Wörter "Anlage zur" gestrichen.

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Weiterbildungsordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

AZ: 55.5415.2-3.5.4 Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt. Stuttgart, den 18. 3. 2005 Sozialministerium Baden-Württemberg Regine Merkt-Kube Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung wird nach Genehmigung durch das Sozialministerium vom 18. 3. 2005 (AZ: 55-5415.2-3.5.4) hiermit ausgefertigt. 
 

Stuttgart, den 13. April 2005 
Landesapothekerkammer 
Baden-Württemberg 

Dr. Günther Hanke 
Präsident 

Michael Hofheinz 
Schriftführer

 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.