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Die Seite 3
Schalterpharmazie und Versandapotheken
Letztlich ist es nur konsequent zu Ende gedacht: Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zum Verbot von "Apotheken-Autoschaltern" revidiert. Nach einem aktuellen Urteil (siehe auch DAZ Nr. 22) darf eine Apotheke nun auch über einen Außenschalter Arzneimittel abgeben.
Dem Apotheker eines Einkaufscenters war von der zuständigen Behörde verboten worden, Arzneimittel über einen Autoschalter auszuhändigen. Die Behörde berief sich dabei auf Paragraph 17 der Apothekenbetriebsordnung, die eine Arzneimittelabgabe nur in den Apothekenbetriebsräumen erlaubt. Man argumentierte, dass die Besonderheit der Ware "Arzneimittel" bei der Schalterabgabe nicht mehr erkennbar und die Beratung beeinträchtigt sei.
Auch wenn diese Argumentation für mich überhaupt nicht zwangsläufig so ist – im Nachtdienst wurde beispielsweise auch durch den Nachtdienstschalter bedient, beraten und informiert, ohne dass die Besonderheit des Arzneimittels auf der Strecke blieb –, so konnte man früher die strikte und durchgängige Regelung der ApBetrO noch akzeptieren. Doch in Zeiten von Botendiensten und Versandhandel mutet ein Verbot von Auto- und Außenschalter recht anachronistisch und widersprüchlich an.
Das haben wohl auch die Richter des Bundesverwaltungsgerichts erkannt. So berufen sie sich ausdrücklich in ihrem Urteil auf die liberalisierten Vertriebswege Versandhandel und Botendienst. Der Kunde braucht die Apotheke nicht mehr zu betreten, wenn er es nicht will. Und: "In welchem Umfang er das Beratungsangebot des Apothekers in Anspruch nimmt, bleibt weitgehend ihm selbst überlassen." Richtig. Wenn der Kunde bei der Versandapotheke bestellt, kann er auch entscheiden, ob er sich noch per E-Mail oder telefonisch beraten lässt oder nicht.
Im Prinzip sitzt der Kunde vor dem PC-Bildschirm mit Blick auf die Internetseite einer Versandapotheke vor einem virtuellen Schalter. Wenn also diese Form der Arzneimittelabgabe rechtens ist, dann kann die Abgabe durch einen Außen- oder Autoschalter einer Apotheke erst recht nicht falsch sein. Und ist es nicht allemal besser, wenn der Kunde am Apothekenschalter bedient und beraten wird, statt dass er eine unpersönliche Bestellung übers Internet aufgibt? Der Dialog, der Blickkontakt, der Habitus des Patienten – das läuft am Schalter genauso ab wie in der Offizin und gibt dem Apotheker weit mehr Infos über den Patienten als der schriftliche oder telefonische Kontakt.
Ein weiteres erfreuliches Urteil: Der Bundesgerichtshof hat der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Sanitätshäusern bei der Abgabe von Diabetesteststreifen Grenzen gesetzt. So dürfen Ärzte ihre Patienten nicht auf die Möglichkeit des Bezugs von Teststreifen aus dem Depot eines Sanitätshauses, das sich in der Arztpraxis befindet, hinweisen und die Teststreifen aus dem Depot abgeben. Der Arzt darf nicht der verlängerte Arm eines Sanitätshauses sein. Das schafft endlich mehr Klarheit bei der Abgabe von Teststreifen.
Abgemahnt wurde die Lorscher A1-Versandapotheke. Sie darf ab sofort keine 5 Euro-Gutscheine mehr für eingesandte Antibaby-Pillen-Rezepte ausgeben. Die Gewährung von solchen Gutscheinen verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz: In Deutschland sind Preisnachlässe bei rezeptpflichtigen Medikamenten verboten. Da frage ich mich, warum die Zur Rose Versandapotheke weiterhin 5-Euro-Gutscheine ausgeben darf und das Landgericht in Halle die Abgabe solcher Gutscheine nicht abgemahnt hat. Denn auch die Zur Rose-Gutscheine werden beim Bezug von rezeptpflichtigen Arzneimitteln gewährt, gleichwohl sie nur für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel eingelöst werden können. Was hat zur Rose geschickter gemacht als die A1? Oder steht das Röschen unter dem besonderen Schutz der sachsen-anhaltinischen Regierung?
Peter Ditzel
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