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Rosinenpickerei nicht zulässig

Offenbar wird derzeit vom Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) darauf hingewiesen, die neue Notdienstregelung § 5 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) auch dann zu nutzen, wenn dem Arbeitsverhältnis der BRTV nicht zugrunde liegt (siehe DAZ Nr. 1, S. 22).

 

Hintergrund

Die oft übliche Praxis, Angestellte den Apothekennotdienst in Verbindung mit einem vollständigen Arbeitstag ableisten zu lassen (also im Anschluss oder vor einem Arbeitstag den Notdienst zu machen oder gar Tag/Nacht/Tag durchzuarbeiten), ist mit dem neuen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht zulässig. In § 3 ist dort geregelt, dass nicht mehr als zehn Stunden gearbeitet werden darf, ohne dass danach eine Pause von mindestens elf Stunden eingelegt wird. Durch einen Tarifvertrag kann davon abgewichen werden – dies ist in § 5 des BRTV geschehen. Es ist also möglich, mit einem entsprechenden Ausgleich an Freizeit innerhalb von zwölf Monaten mehr als die nach dem ArbZG vorgesehenen zehn Stunden zu arbeiten.

Wo der Tarifvertrag dem Arbeitsverhältnis jedoch nicht zugrunde liegt (was etwa in Sachsen sehr häufig der Fall ist, da der dortige SAV dem Arbeitgeberverband nicht angehört), ist die Anwendung des Notdienstparagrafen nicht möglich.

Überdies ist die separate Aufnahme eines für den Arbeitgeber günstigeren Passus in einen Arbeitsvertrag sehr kritisch zu sehen und nach der Schuldrechtsreform 2002 jederzeit überprüfbar. Es besteht die Gefahr, durch die separate Aufnahme eines solchen Paragrafen den gesamten Arbeitsvertrag ungültig werden zu lassen.

Es ist dringend davon abzuraten, als Angestellte(r) einen solchen Passus im Arbeitsvertrag zu akzeptieren. ADEXA-Mitglieder haben die Möglichkeit, Änderungsvorschläge des Arbeitgebers sowie die allgemeine Gültigkeit des Arbeitsvertrages prüfen zu lassen und sich Rat einzuholen.

 

Jutta Nörenberg

ADEXA Bundesvorstand, Bereich Tarife/Gewerkschaft

Tel. (04 51) 86 12 78, Fax (04 51) 8 38 41

E-Mail: tarife@adexa-online.de

 

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