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- DAZ 32/2005
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DAZ aktuell
Verzicht von Krankenhausambulanzen auf Zuzahlung ist rechtswidrig
In dem von der Bonner Anwaltskanzlei Sträter erstellten Gutachten verweisen die Experten zum einen darauf, dass den Bestimmungen des die Krankenversicherung regelnden Sozialgesetzbuches (SGB) V zufolge jede Arzneimittel abgebende Stelle der Pflicht zur Erhebung der Zuzahlung unterliegt. Da ermächtigte Klinikambulanzen in gleicher Weise wie Vertragsärzte an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, müssen für sie die gleichen Rahmenbedingungen wie für Vertragsärzte gelten.
Auch der Umstand dass sich der Patient das Arzneimittel nicht selbst in der Krankenhausapotheke beschafft, dieses vielmehr an die Ambulanz im Krankenhaus abgegeben werde und dort das Medikament lediglich am Patienten "angewendet" wird, lassen die Experten nicht gelten. Entscheidend sei die patientenbezogene Verordnung, nicht aber die Art und Weise der Abgabe. Das Krankenhaus sei folglich die "abgebende Stelle" im Sinne des SGB V. Daher unterliege es der Pflicht zur Erhebung der Zuzahlung.
Zusätzlich verweist das Gutachten auf den wettbewerbsrechtlichen Aspekt einer Nichterhebung der Zuzahlung. Dadurch würden sowohl die niedergelassenen Ärzte als auch die öffentlichen Apotheken benachteiligt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) muss aber dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität durchaus Bedeutung beigemessen werden. Dieser Grundsatz wird jedoch verletzt, wenn die in Klinikambulanzen behandelten Versicherten keine Arzneimittelzuzahlung zu leisten haben.
Schließlich widerspricht es nach dem Gutachten dem Grundsatz der Einhaltung gleicher Wettbewerbsbedingungen, wenn sich Patienten erhebliche finanzielle Vorteile dadurch verschaffen können, dass sie Klinikambulanzen aufsuchen, die auf Zuzahlungen verzichten. Das könne sich bei onkologischen Therapien im Laufe eines Kalenderjahres leicht auf mehrere hundert Euro summieren. Daher, so das Gutachten, "stellt ein Zuzahlungsverzicht für den Patienten durchaus einen entscheidungsrelevanten Umstand dar, der geeignet ist, das Wettbewerbsverhältnis zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhausambulanzen zugunsten der Ambulanzen zu verbessern."
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