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- DAZ 32/2005
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Rechtsprechung aktuell
Versand von Tierarzneimitteln bleibt verboten
Das Gericht hatte über den Fall eines Apothekers (Kläger) zu entscheiden, der über das Internet Arzneimittel vertreibt, die sowohl für Menschen als auch für Tiere bestimmt sind. Unter Berufung auf das AMG untersagte ihm seine Aufsichtsbehörde – das zuständige Landesamt – den Versand von apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln an Tierhalter. Zudem ordnete die Behörde an, dass der Apotheker den Angebotsbereich "Tierarzneimittel" von seiner Homepage zu entfernen habe. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass der Versand von Medikamenten für Menschen gestattet sei. Es gebe keine vernünftigen Gründe, warum dies bei Tierarzneimitteln nicht auch zulässig sein solle. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Der Apotheker erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht. Im Klageverfahren wandte er sich nur noch gegen das Verbot, apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneien zu versenden und im Internet hierauf hinzuweisen.
Tier- und Verbraucherschutz rechtfertigen Verbot
Das Verwaltungsgericht konnte der Argumentation des Klägers nicht folgen. Nach § 43 Abs. 5 AMG dürfen Tierarzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, an Tierhalter nur in der Apotheke oder durch den Tierarzt ausgehändigt werden. In dieser Bestimmung ist ein Versandverbot inzident enthalten. Die Richter haben keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Verbots. Zwar werde durch die Vorschrift das Grundrecht der Berufsfreiheit beschränkt – dies erfolge jedoch aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls: Das Verbot diene sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Dies gelte auch, soweit es sich um nicht-verschreibungspflichtige Tierarzneien handle. Jedes Arzneimittel – ob rezeptpflichtig oder nicht – könne bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auch schädliche Wirkungen haben, die der Tierhalter nicht kennt, führen die Richter im Urteil aus. Auch die richtige Dosierung sei vielen Tierhaltern nicht bekannt. Gerade wenn kein Tierarzt konsultiert werde, sei die apothekerliche Beratung von besonderer Bedeutung. Beim Kauf in der Apotheke könne im persönlichen Gespräch auf die Risiken der Medikamente hingewiesen und Anwendungshinweise gegeben werden. Doch das Versandverbot diene nicht nur dem Schutz des Tieres selbst, sondern auch dem Verbraucher, soweit es sich um Tiere handelt deren Fleisch oder deren Produkte als Lebensmittel verwendet werden.
Tierarzneiversand bewusst ausgenommen
Das verfassungsrechtliche Willkürverbot, sehen die Verwaltungsrichter durch das Verbot ebenfalls nicht tangiert. Als der Gesetzgeber mit dem GMG den Versandhandel mit Humanarzneimitteln erlaubte, wurden die Tierarzneimittel nicht lediglich übersehen. Bewusst habe man es beim bestehenden Vertriebsweg belassen. Diese Differenzierung habe ihre Gründe: Mit dem GMG hat man vor allem das Ziel verfolgt, Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zu sparen. Auch der Arzneimittelversand soll hierzu beitragen. Tierarzneimittel werden jedoch nicht von den Kassen gezahlt, sodass derartige Erwägungen hier keine Rolle spielen. Zudem wurden Human- und Tierarzneien schon immer unterschiedlich behandelt – bei der Verabreichung von Tierarzneimitteln wurde stets darauf geachtet, dass diese unter fachlicher Kontrolle erfolgt. Auch haben Tierärzte ein Dispensierrecht.
Gefahr durch wirtschaftliche Interessen der Tierhalter
Die Richter sind überzeugt: Die Freigabe des Versandhandels mit Tierarzneien würde zu einer deutlichen Risikoerhöhung führen. Der wesentliche Unterschied zum Humanarzneimittel liege darin, dass sich der kranke Mensch selbst Gedanken darüber machen könne, in welchem Umfang er sich Medikamente zuführt und ob dies seiner Gesundheit zuträglich ist. Bei Tieren sei die Situation eine andere: Oftmals hätten Tierhalter ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Gesunderhaltung ihres Tierbestandes. In den vergangenen Jahren hätten die Erfahrungen mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch die hieraus erwachsenden Gefahren deutlich aufgezeigt. Es sei daher zulässig, beim Versandhandel zwischen Medikamenten für Menschen und für Tiere zu differenzieren, so die Richter.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Berufung eingelegt (Az.: 6 A 11097/05.OVG).
RA Kirsten Sucker, Berlin
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