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Pharmazeutisches Recht
Sondererlaubnis für Umgang mit Drogenausgangsstoffen
Vom 2. August 2005 (aus BAnz. Nr. 151 vom 12. August 2005, Seite 12 297)
Hiermit wird den Inhabern einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen als "bestimmter Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten" eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 (ABl. EG Nr. L 47 S. 1) für den Besitz und das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 erteilt. Sie gilt gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 nur für die Verwendung dieser Stoffe im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der Apotheken. Diese Sondererlaubnis gilt ab dem 18. August 2005, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 273/2004.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 auch Apotheken bei Bezug von erfassten Stoffen der Kategorie 1 eine Erklärung des Kunden gemäß Anhang III der oben genannten Verordnung ihrem Lieferanten gegenüber abgeben müssen. Als Lieferant haben sie von ihren Kunden diese Erklärung abzufordern.
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