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- DAZ 36/2005
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DAZ aktuell
Keine Rabatterstattung für ausländische Apotheken
Die niederländische Versandapotheke hatte ein deutsches Unternehmen der pharmazeutischen Industrie auf Erstattung des Herstellerrabattes für Lieferungen aus den Jahren 2003 und 2004 verklagt. Damit waren auch Liefervorgänge aus der Zeit vor der Zulassung des Arzneimittelversandes in Deutschland betroffen, doch argumentierte der Versender, dies sei unbeachtlich, weil die Freiheit des Warenverkehrs in der EU diesem Verbot entgegengestanden habe. Da die Versandapotheke der gesetzlichen Krankenkasse den Preis der Arzneimittel abzüglich des Herstellerabschlages in Rechnung stelle, forderte sie vom Arzneimittelhersteller, diesen Abschlag in gleicher Weise wie deutsche Apotheken erstattet zu bekommen.
Arzneimittel aus dem Inland ...
Dagegen argumentierte der beklagte Hersteller, die ausländische Apotheke nehme nicht an der Versorgung der in Deutschland Versicherten im Rahmen des Sachleistungsprinzips teil und erhalte nur deshalb einen gekürzten Preis, weil sie von ihren Kunden keinen Aufpreis fordern wolle. Das Gericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage der Niederländer ab. Es machte deutlich, dass der Erstattungsanspruch die Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter im Rahmen des Sachleistungsprinzips voraussetzt. Aufgrund des Sachleistungs-prinzips seien für die Arzneimittelversorgung vertragliche Regelungen zwischen den Apotheken, pharmazeutischen Unternehmen und gesetzlichen Krankenkassen gemäß §§ 129 ff. SGB V erforderlich, doch nehme die klagende niederländische Apotheke an dieser Versorgung nicht teil.
... und aus dem Ausland
Davon unabhängig seien die Versicherten berechtigt, andere Leistungserbringer in der EU auszuwählen und eine Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, deren Höhe durch die Vergütung für eine inländische Sachleistung begrenzt ist. Außerdem dürften die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 140 e SGB V Verträge mit ausländischen Leistungserbringern schließen. Damit komme es jedoch nicht zu einer Mitwirkung an der Versorgung mit Sachleistungen. Stattdessen habe der ausländische Leistungserbringer einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage der privatrechtlichen Beziehung zu dem Versicherten. Daraus folgerte das Gericht, dass die ausländische Apotheke nicht zur Gewährung eines sozialrechtlich begründeten Abschlages an die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet sei, sondern vom Versicherten eine ungekürzte Zahlung fordern könne. Damit entstehe aber auch kein Anspruch auf Ausgleich eines Abschlages. Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist eine Berufung zulässig, es ist daher noch nicht rechtskräftig.
Nach Bekanntwerden des Urteils äußerte sich der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins Dr. Jörn Graue gegenüber der DAZ erfreut über die Entscheidung. Die deutschen Apotheker könnten mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen, dass Apotheken wie DocMorris, die als Trittbrettfahrer im Sozialsystem mitführen, nicht in den Genuss von Vorteilen kämen, die den weitreichenden Pflichten gegenüberstehen und sich aus den sozialrechtlichen und vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und inländischen Leistungserbringern ergeben. Dies sei indirekt auch ein Erfolg für die deutschen Apotheker.
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