DAZ aktuell

Punktsieg für deutsche Apotheken

Im europäischen Rechtsverkehr stoßen nationales und europäisches Recht immer wieder aufeinander. Nur auf den ersten Blick erscheint klar geregelt, was in nationale und was in europäische Zuständigkeit fällt. Oft höhlt der freie Warenverkehr die nationale Zuständigkeit für das Gesundheitswesen aus. Doch lässt das jüngste Urteil aus Freiburg hoffen, dass nicht jede Regel der Beliebigkeit preisgegeben ist. Ausländische Apotheken wickeln ihre Geschäfte mit deutschen Patienten auf privatrechtlicher Grundlage ab und nehmen daher an der Versorgung im Sinne des Sachleistungsprinzips nicht teil. Die Rechte und Pflichten des Sozialrechts gelten für sie nicht. Da die Versicherten nur Anspruch auf eine Kostenerstattung in Höhe der inländischen Vergütung haben, müssen ausländische Apotheken ihren Kunden den Herstellerrabatt in Rechnung stellen – oder darauf verzichten. Der Lerneffekt für alle Beteiligten: Wenn nationales und europäisches Recht aufeinander prallen, gibt es Gewinner und Verlierer. Bisher waren die deutschen Apotheken stets auf der Verliererseite, weil ihre vielfältigen Pflichten für andere nicht gelten. Doch Europa ist keine Einbahnstraße, diesmal geht der Punktsieg an die Inländer.

Thomas Müller-Bohn

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