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Sind Rentner der berufs- ständischen Versorgungs- werke schlecht gestellt?

In den berufsständischen Versorgungswerken sind in der Regel alle ApothekerInnen, Vorexaminierten (Apothekerassistenten) und Pharmaziepraktikanten rentenversichert. Wenn dieser Personenkreis nach einem langen Berufsleben in den wohlverdienten Ruhestand geht, gibt es für viele eine unangenehme finanzielle Überraschung. Was steckt dahinter?

Man muss zwei Gruppen von Rentnern unterscheiden: Die eine Gruppe bekommt die gesamte Rente aus der berufsständischen Versorgung. Die andere Gruppe bekommt daneben noch eine Rente aus der gesetzlichen Versicherung, z. B. von der BfA (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte). Zunächst zur ersten Gruppe: Die Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk ist keine gesetzliche Rente im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Damit sind diese Rentner in der Krankenkasse nicht mehr pflichtversichert, sondern können sich nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichern. Wenn sie in Rente gehen, spielt es keine Rolle mehr, dass sie während der Berufstätigkeit immer pflichtversichert waren.

Der Grund: Um auch als Rentner in der GKV pflichtversichert zu sein, muss man zwei Voraussetzungen erfüllen (SGB V § 5 Punkt 11):

  1. Die Vorversicherungszeit muss erfüllt sein – d. h., man war in der zweiten Hälfte der Berufstätigkeit mindestens neun Zehntel in der GKV versichert. Dabei spielt es keine Rolle, ob man während dieser Zeit pflichtversichert oder aufgrund eines höheren Einkommens freiwillig versichert war.
  2. Die Rente muss aus einer gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. der BfA) kommen.

Wenn auch die meisten RentnerInnen der Versorgungswerke Punkt 1 erfüllen, so erfüllen sie jedoch den Punkt 2 nicht, wenn sie ihre Rente allein aus der berufsständischen Versorgung beziehen. Für diesen Personenkreis besteht dann nur die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschließen.

Was bedeutet es, als RentnerIn freiwillig Mitglied der GKV zu sein? In der BfA-Broschüre "Rentner und ihre Krankenversicherung" heißt es: "Sind Sie als Rentner freiwillig versichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, werden alle Ihre Einkünfte für die Höhe der Beiträge berücksichtigt. Mieten, Pacht, private Lebensversicherungen, Kapitalerträge werden genauso zugrunde gelegt wie Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen."

Die Beitragshöhe endet mit Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze (2005 bei 3525 Euro Monatseinkommen). Die Höchstbeiträge liegen je nach Kasse zwischen 455 und 505 Euro.

Bis Ende 2003 mussten freiwillig versicherte Rentner auf die Rente aus ihrem Versorgungswerk nur einen ermäßigten Krankenkassenbeitrag bezahlen. Seit 2004 (GMG und Änderung des SGB V §§ 229, 240, 248) müssen sie den vollen Beitrag bezahlen.

Etwas anders sieht es bei der zweiten Gruppe aus, denjenigen also, die neben der berufsständischen Versorgung auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen. Sie können pflichtversicherte Mitglieder in der GKV bleiben, müssen aber seit 2004 für die Rente aus der berufsständischen Versorgung den vollen Krankenkassenbeitrag entrichten. Das ist der doppelte Beitrag gegenüber früher! Für die gesetzliche Rente (BfA-Rente) zahlt jedoch der Versicherungsträger weiterhin die Hälfte des Beitrags. Seit 2004 gilt für diesen Personenkreis: Für sämtliche Versorgungsbezüge – also Bezüge, die zusätzlich zur Rente aus der berufsständischen Versorgung kommen, z. B. aus betrieblicher Altersversorgung (Direktversicherung) und Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) – muss der volle Kassenbeitrag bezahlt werden. Allerdings werden diese Einkünfte nur herangezogen, wenn sie insgesamt 120,75 Euro pro Monat überschreiten. (Miet- und Zinseinkünfte sind bei diesen pflichtversicherten Rentnern im Gegensatz zu den freiwillig Versicherten frei.) Diese Regelung hat bei "Versorgungswerk-Rentnern" – ob freiwillig oder pflichtversichert – zu einer drastischen Erhöhung der Krankenkassenbeiträge geführt.

Einige Sozialverbände haben Musterklagen bei den Sozialgerichten eingereicht, damit wenigstens für Rentner, die bereits vor 2004 in Rente waren, Übergangsregelungen geschaffen werden, und sie nicht von einem Tag auf den anderen mit solch drastischen Erhöhungen belastet werden. Mit einer Entscheidung der Sozialgerichte ist nicht vor 2006 zu rechnen.

 

Bettina Berger

ADEXA Landesvorstand Bayern, 
Vorsitzende, 
E-Mail: berger@aponet.de

 

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