DAZ aktuell

Gericht lässt Coupon-Werbung unbeanstandet

BERLIN (ks). Die Versandapotheke "Zur Rose" aus Halle darf auch weiterhin mit Fünf-Euro-Gutscheinen um Kunden werben. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit Urteil vom 26. August 2005 (Az.:10 U 16/05). Eine solche Werbung sei unter keinerlei Gesichtspunkten wettbewerbswidrig, befanden die Richter.

Das OLG wies mit seiner Entscheidung die Berufung der Wettbewerbszentrale gegen das am 31. März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Halle gegen die Apotheke "Zur Rose" zurück (siehe auch AZ Nr. 16/2005, S. 1). Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass die Versandapotheke sowohl auf ihrer Internetseite als auch in sonstigen Werbeunterlagen einen Fünf-Euro-Einkaufsgutschein bei Einlösung des ersten Rezeptes angekündigt. Dieser Gutschein hat eine Gültigkeit von sechs Monaten und kann beim Einkauf rezeptfreier Artikel eingelöst werden. Darin sahen die Wettbewerbshüter einen Verstoß gegen § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und § 78 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung (Preisbindung).

Keine unzulässige Produktwerbung

Das OLG Naumburg kam nun allerdings zu dem Schluss, dass die Coupon-Werbung nicht wettbewerbswidrig sei. Es verneint einen Verstoß gegen § 7 HWG, weil es sich bei dem Gutscheinsystem der Versandapotheke nicht um eine Produktwerbung handle. Mit der Vergabe der Gutscheine werde der Kunde nicht etwa zum Kauf eines bestimmten rezeptpflichtigen Arzneimittels verleitet – vielmehr gehe es bei der Werbung allein darum, zu erreichen, dass der Kunde das Rezept bei der werbenden Apotheke und nicht bei einem Konkurrenzunternehmen einlöse. Eine solche allgemeine Förderung des Absatzes rezeptpflichtiger Medikamente, so die Richter, sei heilmittelwerberechtlich ohne Relevanz.

Kein Verstoß gegen Preisbindung

Nach Auffassung des OLG ist in der Coupon-Aktion auch kein Verstoß gegen die Preisbindung zu erkennen. Das Gericht führt aus, dass der Kunde bei Einlösung des Rezeptes den Preis zu zahlen hat, der nach der Arzneimittelpreisverordnung vorgeschrieben ist. Der Gutschein komme dem Kunden erst bei Abschluss eines weiteren Erwerbsgeschäftes in Form einer Preisanrechnung zu Gute. Auch ein "übertriebenes Anlocken" liege nicht vor. Ein Betrag von fünf Euro sei nicht geeignet, die umworbenen Kunden dazu zu verleiten, ihre Kaufentscheidung – statt nach Preiswürdigkeit und Qualität – allein danach zu treffen, ob ihnen die zusätzlichen Vergünstigungen zu Gute kommen können.

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