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DAZ aktuell
DocMorris lässt sich nicht beirren
Das Urteil des Berliner Kammergerichts, wonach es DocMorris untersagt ist, verschreibungspflichtige Arzneimittel im Wege des Versandes nach Deutschland einzuführen (DAZ Nr. 3, 2005, S. 92), scheint Däinghaus nicht zu beeindrucken.
Deutschland bleibt Ziel
Er setzt weiterhin auf die deutsche DocMorris-Kundschaft, die 90 Prozent der Online-Käufer ausmachen. Er lockt sie mit halbierten Zuzahlungen. "Wir sind zusammen mit der Europa-Apotheek der einzige Anbieter, der Preisvorteile für rezeptpflichtige Medikamente bietet", so Däinghaus zur FAZ. Auf dem reglementierten deutschen Markt sei dies für inländische Versandapotheken nicht möglich. Sie konzentrieren sich daher auf nicht-verschreibungspflichtige Produkte. "In diesem Segment herrscht ein unglaublich harter Preiswettbewerb. Die Apotheken bieten die OTC-Produkte zum Einkaufspreis im Internet an. Damit kann man kein Geschäft machen", sagte Däinghaus.
ABDA-Rundschreiben an ihre Mitgliedsorganisationen
Anliegend übersenden wir ein Urteil des Kammergerichts Berlin gegen einen ursprünglich an der Geschäftsführung des Internetversenders DocMorris beteiligten Apotheker. In dem von einem Wettbewerbsverein betriebenen Verfahren erklärt das Gericht den Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden an deutsche Endverbraucher für unzulässig. Daneben verbietet es die Werbung für diesen Versandhandel.
Die zum Jahreswechsel bekannt gewordenen Urteilsgründe stützen die Entscheidung im wesentlichen darauf, dass es weder niederländische Regelungen zum Versandhandel mit Arzneimitteln gebe, die den deutschen Vorgaben entsprechen, noch eine Genehmigung des Versandhandels durch eine deutsche Behörde vorläge. Damit verneint das Gericht die notwendigen Voraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG), der im Zuge des GMG zum 1. Januar 2004 geändert wurde.
Allerdings gibt das Gericht zu erkennen, dass die Entscheidung womöglich anders ausgefallen wäre, gäbe es bereits die vom Bundesministerium in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichende Übersicht über diejenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des EWR, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen und sollten die Niederlande in dieser Liste aufgeführt werden.
Das Urteil des Kammergerichts, gegen das nur noch die Nichtzulassungsbeschwerde möglich ist, entfaltet keine unmittelbare Wirkung. Der Beklagte ist nicht mehr verantwortlich in die Geschäftsführung von DocMorris eingebunden. Nur gegen ihn aber wirkt das Urteil. Ungeachtet dessen wird die Entscheidung für den Fortgang des nach wie vor am Landgericht Frankfurt/M. anhängigen Verfahrens des Deutschen Apothekerverbands e.V. von Bedeutung sein.
Mit "Zur Rose" an einem Strang
Lediglich die umstrittene neu gegründete Versandapotheke "Zur Rose" in Halle sieht der DocMorris-Chef als ernsthaften Konkurrenten an. Doch prinzipiell nehme man sich im Markt der Versandapotheken nicht gegenseitig die Kunden weg, sondern baue gemeinsam einen Markt auf. "Die Versandhändler ziehen an einem Strang, da es immer noch genügend Gegner wie den Apothekerverband gibt, die den Versandhandel mit Medikamenten zum Teufel wünschen", erklärte Däinghaus. In diesem Jahr will er vor allem die Kooperationen mit der Pharmaindustrie voranbringen: "Wir wollen den Großhandel umgehen, um die Kosten weiter zu senken." Ein günstigerer Einkaufspreis lasse sich dann auch an die Kunden weitergeben. "Wir können Größenvorteile erreichen und damit günstiger einkaufen als die Apotheken", so Däinghaus.
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