Patientenvorsorge

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmt man schriftlich, wer bzw. wer auf keinen Fall vom Vormundschaftsgericht als Betreuer/-in eingesetzt werden soll. Deshalb hier zunächst Details zur Betreuung sowie zu den Aufgaben eines Betreuers.

 

Betreuung kann jedermann beantragen

Eine Betreuung muss immer vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden. Dies erfolgt, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Eine Betreuung kann jedermann beim nächstgelegenen Amtsgericht oder der Betreuungsbehörde vor Ort anregen. Das Vormundschaftsgericht prüft den Antrag, legt die Aufgabenbereiche des Betreuers genau fest und bestellt einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter. Liegt eine Betreuungsverfügung vor, ist das Gericht verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu prüfen und ihre Eignung zu bestätigen.

Der Ersteller der Betreuungsverfügung hat Anspruch auf eine persönliche Anhörung durch den Richter und auf die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.

Eine Betreuung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit. Nur, wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, ordnet das Gericht einen so genannten Einwilligungsvorbehalt an. Dann kann der Betreute nur mit Zustimmung des Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Ausgeschlossen vom Vorbehalt sind Eheschließung und Testament.

Betreuer sind meist Einzelpersonen, nur selten Vereine oder Behörden. Die unterschiedlichen Aufgabenkreise können von mehreren Betreuern wahrgenommen werden. Der Betreuer muss vor einer Entscheidung alle Angelegenheiten mit dem Betreuten besprechen und gegebenenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen.

Betreuungsverfügung möglichst detailliert

Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll, wenn man niemandem eine Vorsorgevollmacht in einem oder mehreren Bereichen erteilen, aber einer Person die Verwaltung der Angelegenheiten mit Hilfe des Vormundschaftsgerichtes übertragen möchte.

Die Betreuungsverfügung sollte die Aufgaben des Betreuers möglichst genau beschreiben. Im Laufe der Zeit haben sich folgende Bereiche herausgebildet:

  • Entgeltleistungen, Rente, Sozialleistungen
  • Forderungen gegenüber Dritten
  • Rechnungen, Schulden, Unterhaltspflichten
  • Vermögen, Erbstreitigkeiten
  • Miete und Wohnung, Wohnen im Heim
  • Überwachung des Taschengeldes
  • Medizinische Fragen, Reha-Maßnahmen, Pflege
  • Aufenthaltsort und ggf. freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Gerichtsverfahren
  • Vertretung gegenüber einem bereits vorhandenen Bevollmächtigten des Betreuten, Überwachung des Bevollmächtigten
  • Sorgerecht für Kinder oder Pflege von Personen, die der Betreute gepflegt hat

In der Verfügung können die Wünsche an den Betreuer sehr individuell festgelegt werden. Gericht und Betreuer müssen die Wünsche des Betreuten erfüllen, außer sie schaden seinem Wohl oder die Erfüllung ist dem Betreuer nicht zuzumuten.

Zur Form, Gültigkeit und Aufbewahrungsort gilt dasselbe, was bereits in DAZ Nr. 38, S. 100, bezüglich der Vorsorgevollmacht ausgeführt wurde. Vordrucke, die individuell abwandelbar sind, vereinfachen das Verfassen einer Betreuungsverfügung und sind beim zuständigen Vormundschaftsgericht kostenlos erhältlich.

Die Betreuungsvollmacht ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zur Verfügung stehen. Deshalb ist ein Hinterlegen bei Gericht empfehlenswert, Kopien sollten sich im Besitz des Verfügenden sowie der gewünschten Betreuer befinden. Ein Hinweiskärtchen auf Vorsorgeverfügungen sollte man immer bei sich tragen.

Eine Registrierung der Kenndaten einer Betreuungsverfügung beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist nur in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht möglich. Details unter www.vorsorgeregister.de.

 

Andrea Nagl und Jürgen Wawatschek (Volljurist)

beta Institut für sozialmedizinische Forschung und Entwicklung

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.