- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 41/2005
- Patientenverfügung und ...
Patientenvorsorge
Patientenverfügung und Organspende
Eine rechtswirksame Patientenverfügung kann die "Garantiepflicht" des Arztes aufheben, Leben zu erhalten oder zu retten. Aufgabe des Arztes ist dann nicht mehr die Heilung, sondern Schmerzlinderung und würdige Sterbebegleitung. Als passive Sterbebegleitung gelten Unterlassung bzw. Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen im Sterbeprozess oder die Inkaufnahme des vorzeitigen Todes durch z. B. schmerzlindernde Medikamente. Aktive Sterbehilfe, d. h. Vornahme lebensbeendender Maßnahmen, ist in Deutschland verboten und darf auch dann nicht durchgeführt werden, wenn sie in der Patientenverfügung gewünscht wird.
Mutmaßlicher Wille des Patienten
Ärzte müssen Patientenverfügungen beachten, sonst können sie der Körperverletzung bezichtigt werden. Allerdings ist die rechtliche Diskussion, unter welchen Voraussetzungen Patientenverfügungen wirklich berücksichtigt werden müssen, noch nicht abgeschlossen.
Die Bindungswirkung für den Arzt ist am höchsten, wenn
- der Wille des Verfassers eindeutig und sicher nachvollzogen werden kann,
- eindeutig ist, dass der Verfasser bei Niederschrift im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und
- Unterschriften von Verfasser und Zeugen die Aktualität belegen, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
Schwierig ist dabei vor allem der erste Punkt. Pauschalformulierungen ohne klaren Aussagewert muss der Arzt nicht beachten. Konkret formulieren kann man aber nur, wenn entsprechendes Wissen vorliegt, über das in der Regel Ärzte oder Intensiv- oder Palliativfachkräfte verfügen. Deshalb ist das Gespräch mit ihnen anzuraten, besonders, wenn bereits eine Erkrankung vorliegt, die zum Tode führen kann.
Die Patientenverfügung sollte die Behandlungs- und Pflegewünsche bzw. den Verzicht darauf möglichst genau aufzählen und persönlich begründen. Vordrucke müssen überprüft und auf die individuelle Situation abgewandelt werden.
Inhalte sind zum Beispiel:
- Formen einer evtl. Intensivtherapie
- Wann soll (nicht) reanimiert werden?
- Wann soll (k)eine Schmerztherapie durchgeführt werden? Welche Folgen werden (nicht) in Kauf genommen?
- Wann (k)eine künstliche Beatmung?
- Wann (k)eine Krankenhauseinweisung?
- Wann ist welche künstliche Ernährung (nicht) gewünscht?
- Verminderte Flüssigkeitszufuhr und Mundpflege zur Vermeidung von Durstgefühl?
- Linderung von Übelkeit, Erbrechen, Angst- und Unruhezuständen?
- Wie soll die Sterbebegleitung aussehen?
- Behandlung als Wachkomapatient
- Behandlung nach Gehirnschädigung, unterschieden nach Schweregrad
- Elektroschocktherapie oder psychochirurgische Behandlung?
Organspende
Auch eine Organspende kann in der Patientenverfügung detailliert geregelt oder in einem separaten Organspendeausweis festgelegt werden, zu erhalten bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Infotelefon 0800 9040400, Internet www.organspende.de.
Zu Form, Gültigkeit und Aufbewahrungsort der Patientenverfügung gilt dasselbe, was bereits in DAZ Nr. 38/2005, S. 100 bezüglich der Vorsorgevollmacht ausgeführt wurde. Bei der Patientenverfügung sollte man sich auf jeden Fall vom (Haus)Arzt schriftlich bestätigen lassen, dass die Bedeutung und Tragweite des Inhalts verstanden wurden.
Die Patientenverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall rasch zur Verfügung stehen. Wie bei allen Patientenvorsorge-Verfügungen sollte ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel oder bei den mitgeführten Papieren auf Existenz und Aufbewahrungsort der Patientenverfügung hinweisen.
Andrea Nagl und Jürgen Wawatschek (Volljurist)
beta Institut für sozialmedizinische Forschung und Entwicklung
Internet
Weitere Details können Sie im Internet unter www.betanet.de recherchieren, Suchwort "Patientenverfügung". Dort steht auch ein Download einer umfangreichen Informationsmappe zu allen Patientenvorsorgemaßnahmen zur Verfügung.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.