DAZ aktuell

Arztterminals: Illegale Rezeptübermittlung an Apotheken

STUTTGART (lak/diz). Terminals in Arztpraxen zur Onlineübermittlung von Rezepten an teilnehmende Apotheken sind mit der gegenwärtigen Rechtslage nicht vereinbar. Darauf weist die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg in ihrem elektronischen Newsletter vom 18. November hin.

In jüngerer Zeit wird von Vertriebsfirmen bundesweit bei Apotheken für die Einbindung in ein System zur elektronischen Übermittlung von Rezepten aus Arztpraxen zu Apotheken geworben. Dabei handelt es sich um ein Terminal, das in Arztpraxen steht. Es soll Patienten die Möglichkeit bieten, Rezepte online an Apotheken zu übermitteln, die am System beteiligt sind. Für die Apotheken fallen hierbei Erstinstallationskosten und monatliche Nutzungsbeiträge an. Sie haben ferner die Möglichkeit, kostenpflichtig "Bannerwerbung" auf den Terminals zu schalten.

Das Rezept wird eingescannt und zusammen mit den Daten des Patienten online in die Apotheke übertragen. Der Patient kann noch in der Arztpraxis wählen, ob er das Arzneimittel selbst in der Apotheke abholen möchte oder ob er eine Botenzustellung nach Hause wünscht.

In den vergangenen Wochen hat eine eingehende rechtliche Prüfung dieses Systems durch die ABDA (unter Einbeziehung der Apothekerkammern sowie Apothekervereine/-verbände der Länder) sowie die zuständigen Landesaufsichtsbehörden stattgefunden. Gegen folgende Vorschriften wird nach Bewertung der ABDA verstoßen:

  • § 11 Abs. 1 ApoG (Absprachen mit dem Ziel einer Zuweisung von Verschreibungen)
  • §§ 31 und 34 Abs. 5 der ärztlichen Musterberufsordnung (Verweisung von Patienten an Apotheken)
  • die Vorschriften der Verschreibungsverordnung (das Rezept wird im Falle der Botenzustellung ledig-lich als Datei übersendet, ohne vor der Abgabe körperlich in die Apotheke zu gelangen)
  • § 24 ApBetrO (Rezeptsammelstelle in Arztpraxis)

Im Tenor halten daher alle Beteiligten das System in seiner gegenwärtigen Form für unvereinbar mit dem Apothekenrecht.

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