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Pharmazeutisches Recht
Geschäftsordnung für die Hauptversammlung
In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 1996, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Dezember 2005 in Berlin.
§ 1
Eintritt in die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung wird zu der in der Einberufung festgesetzten Zeit durch den Vorsitzenden der Versammlung eröffnet.
(2) Vorsitzender der Versammlung ist der Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, deren Vizepräsident oder ein beauftragtes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands.
(3) Der Vorsitzende der Versammlung bestätigt die satzungsgemäße Einberufung, stellt die Zahl der stimmberechtigten Delegierten sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
(4) Nach Festlegung der Tagesordnung beziehungsweise Beschlussfassung hierüber (§ 2 Abs. 2) macht der Vorsitzende Vorschläge über die Dauer der Sitzung beziehungsweise über etwaige Unterbrechungen und ernennt einen Führer der Rednerliste. Er tritt sodann in die Tagesordnung ein und schlägt der Versammlung vor, in welcher Reihenfolge die Beratungsgegenstände erledigt werden sollen. Er kann auch während der Verhandlung eine Umstellung der Tagesordnung vorschlagen.
§ 2
Anträge zu Tagesordnung und einzelnen Beratungsgegenständen
(1) Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung können bis zu 14 Tagen nach deren Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände eingebracht werden von der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedsorganisationen oder von mindestens fünf Delegierten der Hauptversammlung.
(2) Rechtzeitig gestellte Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung, die vom Geschäftsführenden Vorstand nicht übernommen werden, können mit einfacher Mehrheit der Delegierten in die Tagesordnung aufgenommen werden. Bei besonderer Dringlichkeit, die vom Antragsteller zu begründen ist, können Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig gestellt wurden, aufgenommen werden, wenn die Hauptversammlung dem mit 3/4-Mehrheit zustimmt. Antragsberechtigt sind der Geschäftsführende Vorstand, die Mitgliedsorganisationen sowie mindestens fünf Delegierte der Hauptversammlung. Alle Anträge zur Tagesordnung müssen vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden. Der Präsident schlägt nach Annahme eines solchen Antrags die Einreichung in die Tagesordnung vor.
(3) Anträge zu einzelnen Beratungsgegenständen der Hauptversammlung vorzulegenden Tagesordnung können bis zu 14 Tage nach deren Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 der Satzung der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände gestellt werden vom Geschäftsführenden Vorstand, von der Mitgliederversammlung oder von mindestens fünf Delegierten der Hauptversammlung.
(4) Der Gesamtvorstand bestellt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands eine Antragskommission, der fünf Mitglieder angehören. Diese berät alle vorliegenden Anträge und gibt der Hauptversammlung Empfehlungen für deren Behandlung. Empfehlungen zum Abstimmungsverhalten werden nicht ausgesprochen. Die Antragskommission kann mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand in einem Antrag (Leitantrag) zusammenfassen. An den Sitzungen der Antragskommission können die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands beratend teilnehmen.
(5) Bei besonderer Dringlichkeit, die vom Antragsteller zu begründen ist, können Anträge zu einzelnen Beratungsgegenständen aufgenommen werden, wenn die Hauptversammlung dem mit 3/4-Mehrheit zustimmt. Antragsberechtigt sind der Geschäftsführende Vorstand, die Mitgliedsorganisation sowie mindestens fünf Delegierte der Hauptversammlung.
(6) Anträge, die sich aus der Diskussion der Hauptversammlung über Beratungsgegenstände ergeben, können bis zum Abschluss der Beratung eingebracht werden vom Geschäftsführenden Vorstand, einer Mitgliedsorganisation oder mindestens zehn Delegierten.
(7) Abänderungsanträge zu Anträgen, die zur Beratung anstehen, können vom Geschäftsführenden Vorstand, von der Mitgliederversammlung, von Migliedsorganisationen oder von mindestens zehn Delegierten eingereicht werden.
§ 3 Form der Anträge
Alle Anträge müssen dem Vorsitzenden schriftlich zugeleitet werden.
§ 4 Beratungen der Hauptversammlung
(1) Der Vorsitzende der Versammlung ruft die Tagesordnungspunkte nach der in § 1 Abs. 4 beschlossenen Reihenfolge auf.
(2) Zu den einzelnen Beratungsgegenständen erfolgt eine Aussprache. Hier erhalten das Wort:
a. Berichterstatter
b. Delegierte
c. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstands und der Geschäftsführung der ABDA, des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands der Bundesapothekerkammer sowie des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands des Deutschen Apothekerverbandes
d. Präsidenten, Vorsitzende sowie Geschäftsführer der Mitgliedsorganisationen
e. Referenten und geladene Gäste
f. Einzelmitglieder, so weit die Versammlung nicht anders beschließt.
(3)Wortmeldungen sollen schriftlich erfolgen und den Gegenstand bezeichnen, zu dem gesprochen werden wird. Bei den Beratungen sollen die Redner das Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldung erhalten. Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Meldungen kann der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen nach den bezeichneten Gegenständen, zu denen gesprochen werden wird, ordnen. Die Ausführungen sollen in freier Rede erfolgen; die Berichterstatter dürfen ihren Bericht verlesen.
(4) Bei der Beratung von Anträgen ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Begründung des Antrags zu geben.
(5) Der jeweilige Berichterstatter erhält nach Abschluss der Aussprache vor der Abstimmung das Schlusswort.
(6) Nach Schluss der Beratung ist nur noch die Möglichkeit gegeben, zur Fragestellung zu sprechen. Sobald der Aufruf zur Abstimmung ergangen ist, ist keine weitere Wortmeldung mehr möglich.
§ 5 Außerordentliches Rederecht
(1) Außerhalb der Rednerliste erhalten das Wort:
a. der Berichterstatter
b. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, des Gesamtvorstandes und der Geschäftsführung der ABDA, des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands der Bundesapothekerkammer, des Vorstands und des Geschäftsführenden Vorstands des Deutschen Apothekerverbandes sowie der Antragskommission
c. wer "zur Geschäftsordnung" sprechen will
d. wer die Vorbereitung der Sache durch einen Ausschuss beantragen will
e. wer tatsächliche Berichtigungen vortragen will.
(2) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach beendeter Aussprache erteilt.
§ 6 Redezeit
(1) Mit Ausnahmen der Berichterstatter dürfen die Redner nicht länger als fünf Minuten sprechen. Mit Zustimmung der Versammlung kann hiervon abgewichen werden. Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
(2) Jedem Berichterstatter wird eine jeweils vom Geschäftsführenden Vorstand festgelegte Redezeit zugemessen, die nicht überschritten werden soll.
§ 7 Versammlungsordnung
Der Vorsitzende hat die Pflicht, Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam zu machen und ihnen im Wiederholungsfall das Wort zu entziehen, ferner diejenigen, die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung zu rufen. Den Betroffenen steht gegen diese Maßregeln des Vorsitzenden Einspruch an die Versammlung frei, die ohne Erörterung sofort und endgültig entscheidet.
§ 8 Abstimmungen
(1) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mit.
(2) Abgestimmt wird durch das Aufzeigen der Delegiertenkarten.
(3) Vor den Abstimmungen verliest der Vorsitzende die Anträge. Er stellt die Fragen so, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können.
(4) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt, dass zuerst über die Empfehlung der Antragskommission abgestimmt wird. Findet diese Empfehlung keine Mehrheit, so wird über den weitergehenden Antrag vor dem minder weitergehenden Antrag, den Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag abgestimmt.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung können folgende Anträge gestellt werden:
a. auf Begrenzung der Redezeit
b. auf Schluss der Rednerliste
c. auf Schluss der Beratung
d. auf Verweisung des Antrags oder Beratungsgegenstandes an einen Ausschuss oder ein anderes Gremium der ABDA
e. auf Vertagung des Beratungsgegenstandes
f. auf Übergang zum nächsten Antrag
g. auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt
h. auf Unterbrechung oder Vertagung der Versammlung
i. auf Schluss der Versammlung
(2) Anträge zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Anträgen auf Abstimmung vor. Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so sind diese in der umgekehrten Reihenfolge des Absatzes 1 durchzuführen.
(3) Vor Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Vorsitzende Gelegenheit zur Gegenrede zu geben.
(4) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Rednerliste verliest der Vorsitzende die vorliegenden Wortmeldungen.
(5) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung abgelehnt, werden die Beratungen fortgesetzt.
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