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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Vom 16. November 2005 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 16. November 2005 auf Grund des § 3 Absatz 1 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154 – SGV. NRW. 763 – folgende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2005 genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NW 1995, Seite 509, zuletzt geändert am 17. November 2004 (Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Nr. 6 vom 15. Dezember 2004 und Rundschreiben des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Nr. 3 vom 13. Dezember 2004) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden vom Vorstand der Kammer bestellt. Die Bestellung der ehrenamtlichen Mitglieder erfolgt jeweils für die Dauer der Wahlperiode der Kammerversammlung. Der Geschäftsführende Ausschuss führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neu zu bestellenden Geschäftsführenden Ausschuss weiter."
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Ausschusses bestellt der Vorstand der Kammer in seiner nächsten Sitzung den Nachfolger oder die Nachfolgerin für die restliche Dauer der Amtszeit."
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1)ūMitglieder des Versorgungswerkes sind alle Kammerangehörigen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, sie sind berufsunfähig. Mitgliedschaften, die vor dem 1. Januar 2006 begründet wurden, bleiben unberührt."
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist."
c) Abs. 3 wird ersatzlos gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird
aa) in Buchst. b) der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) folgender Buchst. c) angefügt:
"c) das 45. Lebensjahr vollendet haben und zuvor von der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe oder einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit waren,"
cc) folgender Buchst. d) angefügt:
"d) nur vertretungsweise bis zur Dauer von maximal drei Monaten eine pharmazeutische Tätigkeit im Kammerbereich Westfalen-Lippe oder Bremen ausüben."
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Fällt der Grund, der zur Ausnahme von der Mitgliedschaft geführt hat, weg, so wird die Kammerangehörige oder der Kammerangehörige von diesem Zeitpunkt an wieder Mitglied des Versorgungswerkes, wenn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde und Berufsunfähigkeit nicht besteht."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird
aa) Buchst. a) ersatzlos gestrichen
bb) Buchst. b) Buchst. a)
cc) Buchst. c) ersatzlos gestrichen
dd) Buchst. d) Buchst. b) und erhält folgende Fassung:
"b) Kammerangehörige, die bei Aufnahme ihrer pharmazeutischen Tätigkeit Pflichtmitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versorgungseinrichtung sind und zu dieser Pflichtbeiträge aus ihrem gesamten beruflichen Einkommen entrichten;"
ee) Buchst. e) Buchst. c)
ff) Buchst. f) ersatzlos gestrichen
gg) Buchst. g) Buchst. d) und erhält folgende Fassung:
"d) Kammerangehörige, die eine pharmazeutische Tätigkeit nicht ausüben."
b) In Abs. 3 wird der Verweis "§ 6 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB VI" durch den Verweis "§ 6 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB VI" ersetzt.
c) In Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Befreiung wirkt von dem Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen gegeben sind."
d) In Abs. 6 Satz 3 wird die Zahl "45" durch die Zahl "65" ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.
b) Abs. 2 wird Abs. 1 und die Zahl "45" wird durch die Zahl "65" ersetzt.
6. § 14 wird unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung aufgehoben.
7. § 15 erhält folgende Fassung:
"(1) Eine beendete Pflichtmitgliedschaft (§ 10) wird auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft fortgesetzt. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft (§ 10) gestellt werden. Er kann in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 abgelehnt werden. Die Fortsetzung einer Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn für das Mitglied im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft beziehungsweise Versicherung bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung, insbesondere bei der allgemeinen Rentenversicherung, einer Versorgungseinrichtung im Sinn der Verordnung (EWG) 1408/71 in der jeweils geltenden Fassung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, besteht oder wenn das Mitglied in ein Beamtenverhältnis berufen wird.
(2) Für freiwillige Mitglieder gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für Pflichtmitglieder.
(3) Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit Wiedereintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft (§ 10);
2. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung eingegangen ist;
3. durch Begründung einer Mitgliedschaft, eines Versicherungsverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses im Sinn vopn Abs. 1 Satz 3.
(4) Änderungen der für die Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft maßgeblichen Verhältnisse hat das Mitglied dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe unverzüglich anzuzeigen."
8. In § 16 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Höhe der Beiträge darf eine Veranlagung des Versorgungswerkes zur Körperschaftsteuer nicht auslösen."
9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Worte "allgemeine Rentenversicherung" ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
aa) Satz 1 werden die Worte "gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte" durch die Worte "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird das Wort "Angestelltenversicherung" durch die Worte "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Als beitragspflichtiges Einkommen gelten ferner
1. bei Mitgliedern, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld beziehen, die entsprechend dem Recht der allgemeinen Rentenversicherung beitragspflichtigen Einnahmen dieses Personenkreises, sofern sie von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI oder nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind;
2. das vom Arbeitgeber der Beitragsentrichtung nach § 14a Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zu Grunde zu legende Arbeitsentgeld;
3. bei Mitgliedern, die Anspruch auf Beitragserstattung nach § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes haben, die entsprechend dem Recht der allgemeinen Rentenversicherung beitragspflichtige Einnahmen dieses Personenkreises oder, wenn Pflichtversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung besteht, ein Betrag in Höhe von 40 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze;
4. die von Zahlungspflichtigen im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB XI der Beitragsleistung zu Grunde zu legenden Einnahmen."
c) Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.
d) Abs. 6 wird ersatzlos gestrichen.
11. In § 19 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl "2" durch die Zahl "5" ersetzt.
12. § 20 wird unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung aufgehoben.
13. § 21 erhält folgende Fassung:
"(1) Mitglieder, die von dem Recht der zusätzlichen Höherversorgung Gebrauch machen, bestimmen die Höhe ihrer Beiträge unter Beachtung des § 16 Abs. 2 selbst.
(2) Die Entrichtung von Beiträgen endet mit dem Beginn der Leistungen aus dem Versorgungswerk."
14. In § 23 Abs. 1 Buchst. b) erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: "(§ 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung)"
15. In § 24 Abs. 5 wird am Schluss der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "zu entnehmen." angefügt.
16. In § 25 Abs. 1 Nummer 1 werden nach dem Klammerzusatz "(freiwilliges Mitglied)" die Wörter "in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung" eingefügt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.
b) In Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "frühere" ersatzlos gestrichen.
c) In Abs. 7 wird Satz 2 ersatzlos gestrichen.
d) Abs. 8 erhält folgende Fassung:
"(8)ūDie Waisenrenten dürfen einschließlich der Hinterbliebenenbezüge nach Abs. 3 und 4 zusammen das Einfache der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente nicht übersteigen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte; gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung der Waisenrenten."
e) In Abs. 9 aa) Halbsatz 1 wird das Wort "Hinterbliebenen" durch das Wort "Waisen" ersetzt. bb)ūHalbsatz 2 wird das Wort "Berechtigten" durch das Wort "Waisen" ersetzt.
18. § 27a erhält folgende Fassung:
"(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in einen anderen Kammerbereich aus, so werden die entrichteten Beiträge auf Antrag auf die Versorgungseinrichtung der für das Mitglied zuständigen Landesapothekerkammer übertragen. Der Antrag auf Überleitung ist schriftlich innerhalb von einer Frist von drei Monaten ab Aufnahme der Tätigkeit bei der annehmenden Versorgungseinrichtung zu stellen. Mit der Überleitung erlöschen alle Rechte und Pflichten des ehemaligen Mitglieds gegenüber dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.
(2) Eine Überleitung ist ausgeschlossen, wenn
a. das Mitglied eine Mitgliedschaftszeit von mehr als 60 Monaten zurückgelegt hat,
b. Ansprüche des Mitglieds ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet sind,
c. das Mitglied im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt hat oder berufsunfähig war,
d. der Versorgungsfall eingetreten ist oder
e. ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet oder abgeschlossen ist.
(3) Besteht kein Abkommen, so ist das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe nur dann zur Überleitung verpflichtet, wenn die annehmende Einrichtung die Beiträge zu den von dem Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe üblicherweise vereinbarten Bedingungen annimmt.
(4) Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe nimmt Beiträge an, die auf Antrag des Mitglieds von einer Versorgungseinrichtung für Apotheker übergeleitet werden. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Mit der Überleitung werden Anwartschaften in gleicher Höhe begründet, wie sie entstanden wären, wenn die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Beiträge zeitgleich zum Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe entrichtet worden wären.
(5) Überleitungsabkommen können vom Geschäftsführenden Ausschuss mit Zustimmung des Aufsichtsführenden Ausschusses abgeschlossen werden."
19. In § 29 erhält Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten, soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen enthält, die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies gilt insbesondere für den Erlass, die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten. Erschlichene Leistungen sind zurückzufordern."
20. § 31 erhält folgende Fassung: "§ 31 Übergangsregelung zu §§ 10 und 11 Kammerangehörige, die am 31. Dezember 2005 das 45. Lebensjahr vollendet, ihre berufliche Tätigkeit aufgenommen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk begründet haben, bleiben von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ausgeschlossen."
21. § 32 wird neu angefügt: "§ 32 Übergangsregelung zu § 12 Für befreite Mitglieder, die gemäß § 12 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung befreit wurden, bleibt §12 Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend, solange sich die für die Befreiung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern."
22. § 33 wird neu angefügt: "§ 33 Übergangsregelung zu §§ 15 und 20 Für freiwillige Mitgliedschaften, die gemäß § 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung begründet wurden, bleiben die §§ 15 und 20 in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend."
23. Der bisherige § 31 wird § 34 (neu).
24. Die Anlage "Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung" wird wie folgt geändert:
a) In Satz 14 erhalten die Halbsätze 4 und 5 folgende Fassung: "bei freiwilliger Mitgliedschaft nach § 15 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung, jedoch höchstens der Durchschnittsbetrag der letzten vollen 60 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (zuzurechnende Beiträge)."
b) Satz 19 erhält folgende Fassung: Mitgliedern, die auch bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71 einen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente besitzen, werden die nach Satz 14 zuzurechnenden Beiträge nur anteilig entsprechend der Mitgliedszeit beim Versorgungswerk zur gesamten Mitgliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträgern entsprechend Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 gewährt, wenn auch die anderen Beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen.
c) Satz 20 erhält folgende Fassung: Ist ein früheres Mitglied bei Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit beitragszahlendes Mitglied bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der VO (EWG) 1408/71, werden die nach Satz 14 zuzurechnenden Beiträge nur anteilig gewährt; für die Berechnung des Anteils gilt Satz 18 entsprechend.
d)Satz 19 wird Satz 21 neu.
e) Satz 20 wird Satz 22 neu.
Artikel II
Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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