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DAZ aktuell
Klarstellung des BMG: Barrabatte weiterhin möglich, aber maßvoll
Der Passus im Entwurf eines Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetzes (AVWG), wonach keine Naturalrabatte und andere Zuwendung auch beim Einkauf von OTC-Arzneimitteln mehr gewährt werden dürfen, hatte Ende des vergangenen Jahres für Unverständnis und Unruhe gesorgt. Am 20. Dezember gab das Bundesgesundheitsministerium daher eine Klarstellung heraus, die mit Schreiben vom 23. Dezember an den Bundesverband der Arzneimittelhersteller präzisiert wurde. Die Mitteilung des BMG im Wortlaut:
"1. Das beabsichtigte Verbot der Naturalrabatte gilt für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel, also auch für alle OTC-Arzneimittel und zwar sowohl für öffentliche, als auch für Krankenhausapotheken.
2. Preisnachlässe im Rahmen der Preisvorschriften aufgrund des AMG bleiben möglich. Die Freistellung der OTCs von der Arzneimittelpreisverordnung – AMPreisV (sowie der Krankenhausapotheken) ist eine solche Preisvorschrift nach AMG. Für alle OTCs können der Apotheker und der Großhändler somit die Einkaufspreise auch weiterhin frei vereinbaren. Dabei ist auch eine Staffelung der Preise bzw. ein "Barrabatt" in Abhängigkeit von der Menge möglich. Die Grenze des Zulässigen nach neuem Recht wird aber eindeutig überschritten, wenn Packungen verschenkt werden oder zu Dumpingpreisen "verschleudert" werden. Auch die Schaufensterdekoration oder das Regal oder sonstige geldwerte Zuwendungen an Apotheker und deren Angehörige z. B. für die bevorzugte Platzierung bestimmter OTC-Arzneimittel können m. E. künftig keine zulässigen Formen des Wettbewerbs mehr sein. Unzulässig sind natürlich auch Barrabatte auf OTC-Einkaufspreise, die an die Abnahme von Rx-Arzneimitteln geknüpft sind. Wer als Hersteller den Apotheken künftig solche Angebote macht, wird mit dem Einschreiten der Aufsicht rechnen müssen.
3. Punkt 2 gilt auch für OTC-Arzneimittel, die zu Lasten der GKV abgegeben werden. Zwar gilt für diese Arzneimittel ein verbindlicher Verkaufspreis der Apotheke, der auf Basis eines Listenpreises des Herstellers zuzüglich der Margen der alten AMPreisV berechnet wird (§ 129 Abs. 5a SGB V). Diese Vorschrift des § 129 Abs. 5a gilt aber nur für die Abrechnung zwischen der Apotheke mit der Krankenkasse. Sie gilt nicht im Verhältnis zwischen den Herstellern und den Handelsstufen. Hier sind die Listenpreise eben nur Empfehlungen und nicht bindend. Dies kann auch gar nicht anders sein, denn es gibt keinen gespaltenen Markt im Apothekeneinkauf von OTC-Arzneimittel in dem Sinne, dass für die GKV-OTC ein Festpreis im Einkauf gilt, für die OTC an Selbstzahler aber nicht. Denn dies sind überwiegend die gleichen Produkte. Die Freistellung der OTC-Arzneimittel von der AMPreisV gilt insoweit ohne Wenn und Aber.
4. Nur der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass der Listenpreis der Hersteller bei OTC-Arzneimitteln noch für eine weitere Regelung verbindlich gilt. Dies sind die gesetzlichen Herstellerrabatte nach § 130a SGB V. Da die Krankenkassen diese Arzneimittel auf Basis des Listenpreises der Hersteller zu zahlen haben, ist es auch vertretbar, dass der Hersteller den Rabatt auf Basis dieser Preisangabe zahlt, selbst wenn er im Einzelfall andere Preise realisiert hat. Der Listenpreis des Herstellers im Rahmen der Preisberechnung nach § 129 Abs. 5a ist zwar nicht verbindlich für den Einkauf des Großhandels und der Apotheken, er kann aber auch kein unrealistischer "Dumpingpreis", zu dem keine Apotheke einkaufen kann oder "Mondpreis" sein, den keine Apotheke bezahlt, sondern sollte ein realistischer Preis sein, der unter üblichen Marktbedingungen abgerechnet wird."
Barrabatte für OTC-Arzneimittel soll es auch weiterhin geben dürfen, präzisierte das Bundesgesundheitsministerium seine Auffassung in einem Schreiben an den Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller, allerdings dürfen Packungen nicht verschenkt oder verschleudert werden.
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