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Pharmazeutisches Recht
Europäisches Arzneibuch: Bekanntmachung zum Europäischen Arzneibuch, 5. Ausgab
Vom 3. März 2006 (aus BAnz. Nr. 59 vom 24. März 2006, Seite 1980)
Der Gesundheitsausschuss (Teilabkommen) des Europarates hat auf Empfehlung der Europäischen Arzneibuch-Kommission am 31. März 2005 mit der Resolution AP-CSP (05) 1 den 1. April 2006 als Termin für die Übernahme des 4. Nachtrags zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs in den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuchs, revidiert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. 1993 II S. 15), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist (Gesetz vom 4. Juli 1973, BGBl. 1973 II S. 701), festgelegt.
Der 4. Nachtrag zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wird vom Europarat in Straßburg in englischer ("European Pharmacopoeia, Supplement 5.4") und französischer Sprache ("Pharmacoée Européenne, Addendum 5.4"), den Amtssprachen des Europarates, herausgeben. Es ist vorgesehen, den 4. Nachtrag zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs unter Beteiligung der zuständigen Behörden Deutschlands, Österreichs und der Schweiz in die deutsche Sprache zu übersetzen und anschließend als geltende Norm bekannt zu machen.
Die neuen, revidierten oder korrigierten Monographien und anderen Texte des 4. Nachtrags zur 5. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sind in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. April 2006 vorläufig anwendbar.
* Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 15. November 2005 (BAnz. S. 16 518) zum Europäischen Arzneibuch, 5. Ausgabe, 3. Nachtrag.
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