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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Dienstbereitschaft
Die Richtlinie der Landesapothekerkammer Hessen zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken (Rili DB) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Richtlinie zur Durchführung der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken (Rili DB) wird Satz 2 gestrichen.
2. 1 Abs. 2 Rili DB wird wie folgt gefasst: Ortsteile der Städte Frankfurt am Main, Wiesbaden, Offenbach, Darmstadt und Kassel, deren Ortsmittelpunkte weniger als 10 Straßenkilometer auf öffentlichen Straßen voneinander entfernt sind, gelten als benachbart im Sinne von § 4 Abs. 2 LadSchlG. In den übrigen Gemeinden Hessens können Gemeinden oder Ortsteile als benachbart angesehen werden, deren Ortsmittelpunkte nicht weiter als 20 Straßenkilometer auf öffentlichen Straßen voneinander entfernt sind. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte sind Ausnahmeregelungen bis 25 Straßenkilometer möglich.
Die Ausnahmeregelungen erfolgen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
3. 1 Abs. 3 Satz 1 Rili DB wird wie folgt gefasst: Am Eingang der nicht dienstbereiten Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
4. 5 Abs. 1 Satz 2 Rili DB wird wie folgt gefasst: Sie sind in der Pharmazeutischen Zeitung und der Deutschen Apotheker Zeitung zu veröffentlichen.
5. 5 Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 4 und 5 Rili DB entfällt.
6. Die Änderungen treten am 1. 6. 2006 in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 18. Mai 2006, Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Erika Fink, Präsidentin
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