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DAZ aktuell
Arzneimittelversand aus den Niederlanden: Hat DocMorris eine Präsenzapotheke?
Danach ist zu vermuten, dass das Landgericht die Klage abweisen und demnach den Versand von Arzneimitteln aus den Niederlanden durch DocMorris nicht untersagen wird. DocMorris ist nicht im Besitz einer Versandhandelserlaubnis nach deutschem Recht und darf daher gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1a nur dann Arzneimittel an Endverbraucher in die Bundesrepublik Deutschland senden, wenn das niederländische Recht dem deutschen in Bezug auf den Versandhandel entspricht. Der insoweit relevante Qualitätsstandard ist in § 11a Apothekengesetz formuliert.
Präsenzapotheke auf niederländisch
Nach Auffassung des Landgerichts muss eine niederländische Versandapotheke hierzu darlegen, dass sie auch eine Präsenzapotheke ist. Den Maßstab hierfür liefere aber nicht etwa das deutsche Recht, sondern ausschließlich das niederländische. Das niederländische Recht kennt indessen keine obligatorischen Regelungen zur Präsenzapotheke.
Gleichwohl legte DocMorris eine Bestätigung der niederländischen staatlichen Aufsicht vor, deren Richtigkeit indessen seitens des DAV unter Hinweis auf die Erlebnisse einer Testkäuferin in Zweifel gestellt wird: Diese hat nämlich bekundet, dass der "Verkaufsraum" bei DocMorris eher einem Büro als einer Offizin entspreche und dass dort auch keine Beratung stattfinde. Der Verkaufsraum sei zudem – wenn auch im gleichen Häuserblock – nicht an der gleichen Adresse wie die Geschäftsadresse angesiedelt. Mit einer Offizin, wie sie auch sonst häufig in niederländischen Apotheken anzufinden sei, habe dies nach den Erfahrungen der Testkäuferin nichts zu tun. Der Prozessbevollmächtigte des DAV, Rechtsanwalt Deschamps, äußerte daher erhebliche Zweifel daran, ob DocMorris die Voraussetzungen einer Präsenzapotheke tatsächlich erfülle.
Nicht angezeigt ist nach Auffassung des Landgerichts die Prüfung, ob das niederländische Recht auch in weiteren Punkten dem deutschen Recht im Hinblick auf den Versandhandel mit Arzneimitteln entspricht. Das Kammergericht Berlin hatte dagegen in einem vom Verband sozialer Wettbewerb gegen DocMorris angestrengten Verfahren noch am 9. November 2004 beanstandet, dass das niederländische Recht kein Qualitätssicherungssystem verlange und ein solches daher auch nicht von den niederländischen Behörden überprüft werden könne. Insoweit verwies das Landgericht Frankfurt auf die vom Bundesgesundheitsministerium im vergangenen Sommer veröffentlichte "Länderliste", die dem niederländischen Recht einen gleichen Standard mit Ausnahme des Erfordernisses zur Unterhaltung einer Präsenzapotheke bescheinigt. Dieser Länderliste, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts noch nicht vorlag, misst das Landgericht den Charakter einer normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift bei, die zum Zwecke der Schaffung von Rechtssicherheit generalisiere, so dass kein Platz mehr für eine Einzelfallprüfung sei. Von dem DAV und der überwiegenden Literatur wird dies jedoch ganz anders gesehen. Auch nach der Amtlichen Begründung hat die Länderliste nur Empfehlungscharakter und eine Orientierungsfunktion.
Am 21. Juli wird das Landgericht Frankfurt in dem von dem DAV gegen DocMorris angestrengten Verfahren seine Entscheidung bekannt geben. Das letzte Wort wird damit jedoch wohl kaum in dieser Sache gesprochen sein. Angesichts der erheblichen Streitpunkte kann als sicher gelten, dass eine der Parteien Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt einlegen wird.
Hinweis: Zum Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland vgl. auch KG Berlin, Arzneimittel & Recht 2005, S. 23 ff., sowie die Anmerkung zu diesem Urteil von Saalfrank, Arzneimittel & Recht 2005, S. 11 ff.
Das vom Deutschen Apotheker Verband (DAV) gegen DocMorris vor dem Landgericht Frankfurt angestrengte gerichtliche Verfahren wegen Arzneiversandes aus den Niederlanden neigt sich dem Ende entgegen. Vermutlich wird das Gericht die Klage abweisen und den Arzneiversand durch DocMorris nicht untersagen. Kernfrage: Hat DocMorris eine Präsenzapotheke?
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